Problempunkt
Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer mit Arbeitsvertrag vom 1.8.2004 zunächst bis zum 31.12.2004 befristet eingestellt. Dabei vereinbarten sie eine beiderseitige ordentliche Kündigungsmöglichkeit, da ein befristetes Arbeitsverhältnis während seiner Laufzeit nur ordentlich gekündigt werden kann, wenn das Recht dazu im Arbeitsvertrag oder in einem einschlägigen Tarifvertrag explizit geregelt ist. Am 30.11.2004 einigten sich die Parteien darauf, die Befristung bis zum 30.6.2005 zu verlängern.
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Redaktion (allg.)

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Problempunkt
Bei einem Unternehmen wurden kurz vor Weihnachten Ersatzteile für eine längst überfällige Reparatur geliefert. Um den Auftrag fertig
l Problempunkt
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Der Kläger wurde bei der Beklagten
Problempunkt
Zwischen den Parteien war strittig, ob ihr bis zum 31.12.2011 befristet vereinbartes Arbeitsverhältnis über dieses Datum hinaus
Problempunkt
Teil 1:
Die Klägerin war bei einer Universität bis zum 31.8.2003 gestützt auf den Sachgrund der Vertretung befristet beschäftigt. Der
Problempunkt
Die Arbeitsvertragsparteien können ein Arbeitsverhältnis ohne einen sachlichen Grund nur bis zur Höchstdauer von zwei Jahren befristen
Problempunkt
In dem vom BAG entschiedenen Fall stritten die Parteien darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung zum 7.4.2005