Voraussetzungen einer OT-Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT) in einem Arbeitgeberverband setzt voraus, dass die Verbandssatzung diese Mitgliedschaftsform überhaupt vorsieht.

2. Will ein Arbeitgeberverband die Möglichkeit einer OT-Mitgliedschaft einführen, muss die hierauf gerichtete Satzungsänderung ins Vereinsregister eingetragen sein, damit sie wirksam ist. 3. Die Eintragung wirkt nicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Mitgliederversammlung den Änderungsbeschluss gefasst hat.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 26. August 2009 – 4 AZR 294/08

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Bild: Nirat.pix / stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger war seit Februar 1997 als Auslieferungsfahrer bei der Beklagten, einem Großhandelsunternehmen, beschäftigt. Seit dem 1.7.2005 ist er Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte war ursprünglich Vollmitglied im Arbeitgeberverband "Großhandel-Außenhandel-Dienstleistungen". Auf der Mitgliederversammlung am 23.11.2004 beschloss der Verband, die Satzung zu ändern und eine OT-Mitgliedschaft einzuführen. Die Änderung wurde am 26.7.2005 notariell beurkundet und am 22.8.2005 in das Vereinsregister eingetragen.

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