Problempunkt
Die Klägerin ist Lehrerin und war beim Beklagten, dem Freistaat Sachsen, angestellt. Bereits während ihres Studiums hatte sie in den Jahren 1999 und 2000 beim Beklagten an der Universität als studentische Hilfskraft gearbeitet. Zwischen August 2006 und Ende Juli 2008 war sie aufgrund eines sachgrundlos befristeten Vertrags als Lehrerin beim beklagten Freistaat beschäftigt. Die frühere Beschäftigung hatte sie auf dem Personalfragebogen nicht angegeben. Die Klägerin ist der Auffassung, die sachgrundlose Befristung sei nicht wirksam und das Anstellungsverhältnis habe daher nicht geendet.
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Redaktion (allg.)
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Vor dem Thüringer LAG stritten die Parteien über die Wirksamkeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags.
Der
Problempunkt
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Problempunkt
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Zeitliche Obergrenze bei Sachgrundbefristungen
§ 14 TzBfG soll nach dem Referentenentwurf (Ref-E) des BMAS folgenden Absatz 1a
HR-Instrumente
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Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG)