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Vorrang der Änderungskündigung

AA+W/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Vorrang der Änderungskündigung

Problempunkt

Der Kläger ist seit 2000 bei der Beklagten, die im Internet Stellenvermittlung betreibt, als Software Developer in der IT-Abteilung beschäftigt. Nachdem die Beklagte ihre Geschäftsanteile an ein anderes Unternehmen verkauft hatte, beschloss sie, die IT-Abteilung von 24,5 auf acht Vollzeitstellen zu reduzieren.

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