Vorvertrag für nachvertragliches Wettbewerbsverbot

1. Ein Vorvertrag, der den Arbeitnehmer ohne zeitliche Begrenzung verpflichtet, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot abzuschließen, ist für den Arbeitnehmer unverbindlich.

2. Der Mitarbeiter kann selbst dann, wenn der Arbeitgeber nicht den Abschluss des Wettbewerbsverbots von ihm fordert, entweder Wettbewerbsfreiheit ohne Karenzentschädigung oder Wettbewerbsenthaltung und Karenzentschädigung wählen. Die Karenzentschädigung entspricht dann grundsätzlich den Bedingungen des Vorvertrags.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 14. Juli 2010 – 10 AZR 291/09

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der klagende Arbeitnehmer hatte sich im Arbeitsvertrag gegenüber der Beklagten bereiterklärt "nach Ablauf der Probezeit jederzeit auf Verlangen der Firma das als Anlage zu diesem Vertrag beigefügte Wettbewerbsverbot abzuschließen." Die Anlage sah ein zweijähriges nachvertragliches Wettbewerbsverbot und die Zahlung einer Karenzentschädigung von 50 % der letzten Bezüge vor. Einen Monat, nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis beendet hatte, erklärte der Kläger, er werde sich an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot halten und verlangte die Karenzentschädigung. Die Beklagte kam dem Verlangen nicht nach.

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