Vorvertrag für nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Problempunkt
Der klagende Arbeitnehmer hatte sich im Arbeitsvertrag gegenüber der Beklagten bereiterklärt "nach Ablauf der Probezeit jederzeit auf Verlangen der Firma das als Anlage zu diesem Vertrag beigefügte Wettbewerbsverbot abzuschließen." Die Anlage sah ein zweijähriges nachvertragliches Wettbewerbsverbot und die Zahlung einer Karenzentschädigung von 50 % der letzten Bezüge vor. Einen Monat, nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis beendet hatte, erklärte der Kläger, er werde sich an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot halten und verlangte die Karenzentschädigung. Die Beklagte kam dem Verlangen nicht nach.
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