Wartezeit nach KSchG bei saisonaler Unterbrechung im Baugewerbe
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Wartezeit nach KSchG bei saisonaler Unterbrechung im Baugewerbe
Problempunkt
Der Kläger war bereits seit 1973 als Hilfskraft bei der Beklagten beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis galt der allgemeinverbindliche BRTV-Bau. Während der Beschäftigungszeit war das Arbeitsverhältnis mehrfach für die Dauer einiger Monate unterbrochen.
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