Weihnachtsgratifikation in jährlich festzulegender Höhe

1. Eine Klausel in einem Arbeitsvertrag, mit der dem Arbeitgeber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht über die Höhe einer jährlichen Zuwendung vorbehalten wird, hält der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB regelmäßig stand, insbesondere, wenn es sich um eine Gratifikation handelt, die nach dem Arbeitsvertrag keinen Entgeltcharakter hat. Derartige einseitige Leistungsbestimmungsrechte des Arbeitgebers fallen nicht unter § 308 Nr. 4 BGB, stellen also keinen unzulässigen Änderungsvorbehalt dar, wenn sie darauf beschränkt sind, dem Verwender (Arbeitgeber) die erstmalige Festlegung seiner Leistung zu ermöglichen.

2. In derartigen Fällen findet jedoch § 315 BGB Anwendung. Die jährlich vom Arbeitgeber zu treffende Leistungsbestimmung muss billigem Ermessen entsprechen. Ob dies der Fall ist, kann der Arbeitnehmer nach § 315 Abs. 3 BGB vom ArbG überprüfen lassen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 16. Januar 2013 – 10 AZR 26/12

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Bild: schemev / stock.adobe.com
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Problempunkt

Unternehmen möchten i. d. R. Sonderzahlungen - z. B. Weihnachtsgratifikationen - leisten, wenn das Betriebsergebnis es zulässt; wenn nicht, möchten sie angemessen reagieren können. Das Mittel zu diesem Zweck war jahrzehntelang ein entsprechender Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag(!). Dem macht die Rechtsprechung den Garaus - oder ist er schon "gestorben"? Jedenfalls reicht die Bezeichnung eines 13. Gehalts im Arbeitsvertrag als "freiwillige Leistung" für sich genommen nicht aus, um einen Anspruch auf die Leistung auszuschließen (BAG, Urt. v. 17.4.2013 - 10 AZR 281/12; s. zum Thema auch Schmitt- Rolfes, AuA 4/12, S.

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