Wirksamkeit einer Stichtagsregelung im Sozialplan
Problempunkt
Die Beklagte traf im Jahr 2006 die endgültige Entscheidung, die an einem ihrer Standorte ausgeübten Tätigkeiten auf andere Standorte zu verlagern. Ab Juli 2007 verhandelte sie mit dem Gesamtbetriebsrat über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. Anfang September 2007 stellte die Einigungsstelle fest, dass die Verhandlungen über den Interessenausgleich gescheitert waren. Daraufhin teilte die Beklagte ihren Arbeitnehmern mit, den Standort Ende September 2007 schließen zu wollen.
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Redaktion (allg.)

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1 Betriebsänderung?
Hat ein Unternehmen mit i. d. R. mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern Bedarf und Zielorganisation definiert, ist zu prüfen
Problempunkt
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer Kündigung. Das Unternehmen betreibt knapp 50 Modefachgeschäfte in Deutschland. Die
Problempunkt
In der Praxis größerer Unternehmen kommt es regelmäßig vor, dass diese Betriebsänderungen und Restrukturierungsmaßnahmen nicht
Problempunkt
Der Kläger war seit 1985 bei der F-GmbH, die 60 Mitarbeiter beschäftigt und einen Betriebsrat hat, tätig. Im Januar 2004 wurde das
Problempunkt
Der Arbeitnehmer war in einem Interessenausgleich mit Namensliste i. S. d. § 1 Abs. 5 KSchG namentlich aufgeführt. Er klagte gegen seine
Problempunkt
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung. Die Beklagte unterhielt einen Hauptsitz und