Zugriffsrecht des Arbeitgebers auf dienstliche E-Mails

1. Gestattet der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern, ihren dienstlichen E-Mail- Account auch privat zu nutzen, macht ihn das nicht zum Diensteanbieter i. S. d. TKG.

2. Greift der Arbeitgeber auf E-Mails zu, die der Arbeitnehmer im Posteingang bzw. Gesendet-Ordner hat liegen lassen, gelten die rechtlichen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses nicht.

(Leitsätze der Bearbeiter)

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Februar 2011 – 4 Sa 2132/10 (rk.)

1106
Bild: Nirat.pix / stock.adobe.com
Bild: Nirat.pix / stock.adobe.com

Problempunkt

Die Parteien stritten darum, ob die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber den Zugriff auf die E-Mails in ihrem dienstlichen Account verweigern kann. Auf Grundlage einer Gesamtbetriebsvereinbarung war es Mitarbeitern gestattet, das E-Mail-System eingeschränkt auch privat zu nutzen. Zudem war jeder Beschäftigte verpflichtet, bei Abwesenheit sicherzustellen, dass der Arbeitgeber weiterhin Zugriff auf dienstliche E-Mails hat, um diese bearbeiten zu können. Vor einem geplanten Urlaub richtete die Arbeitnehmerin zwar eine elektronische Abwesenheitsnotiz, aber - entgegen der Gesamtbetriebsvereinbarung - keine Stellvertretung ein.

Weiterlesen mit AuA-PLUS

Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.

 

Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »

Redaktion (allg.)

· Artikel im Heft ·

Zugriffsrecht des Arbeitgebers auf dienstliche E-Mails
Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

● Problempunkt

Vorliegend stritten die Beteiligten gerichtlich über das Bestehen eines gesetzlichen Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Am 6. März beging Prof. Dr. Frank Maschmann, langjähriges Mitglied und seit Heft 4/19 Sprecher des publizistischen Beirats von Arbeit und

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Vor einer beabsichtigten Einstellung hat der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und vollständig über die Gründe, den betreffenden

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

●Problempunkt

Der beteiligte Arbeitgeber ist ein hierzulande ansässiges Unternehmen eines international tätigen Konzerns – weitere

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Vor dem Sächsischen LAG stritten die Betriebsparteien über die Mitbestimmungspflichtigkeit der Anordnung zum Tragen von Headsets während

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

● Problempunkt

Der Kläger ist bei der Beklagten als Agenturbetreuer beschäftigt. Die Beklagte hatte mit ihrem Gesamtbetriebsrat eine