Problempunkt
Die Parteien stritten darum, ob die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber den Zugriff auf die E-Mails in ihrem dienstlichen Account verweigern kann. Auf Grundlage einer Gesamtbetriebsvereinbarung war es Mitarbeitern gestattet, das E-Mail-System eingeschränkt auch privat zu nutzen. Zudem war jeder Beschäftigte verpflichtet, bei Abwesenheit sicherzustellen, dass der Arbeitgeber weiterhin Zugriff auf dienstliche E-Mails hat, um diese bearbeiten zu können. Vor einem geplanten Urlaub richtete die Arbeitnehmerin zwar eine elektronische Abwesenheitsnotiz, aber - entgegen der Gesamtbetriebsvereinbarung - keine Stellvertretung ein.
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Redaktion (allg.)

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