Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung als Arbeitslohn

1. Zuschüsse, die eine AG ihren Vorstandsmitgliedern zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungswerk zahlt, stellen (lohn-)steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

2. Dies gilt auch dann, wenn später die Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung voll auf die betriebliche
Altersversorgung angerechnet werden.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BFH, Urteil vom 24. September 2013 – VI R 8/11

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die klagende AG und das Finanzamt stritten darüber, ob Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung ihrer Vorstände als Arbeitslohn versteuert werden mussten.

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