Zuständigkeit deutscher Gerichte für Versorgungszusagen

1. Liegt ein individueller Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vor, kann ein ausländischer Arbeitgeber vom Arbeitnehmer für Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung in einem Mitgliedstaat vor einem Gericht dieses Mitgliedstaats verklagt werden.

2. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses folgt nicht bereits aus dem alleinigen Versprechen einer Versorgungszusage.

3. Eine „Zweigniederlassung“, „Agentur“ oder „sonstige Niederlassung“ i. S. d. § 18 Abs. 2 EuGVVO erfordert insbesondere, dass die Niederlassung im Namen des (ausländischen) Stammhauses am Geschäftsverkehr teilnimmt.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 25. Juni 2013 – 3 AZR 138/11

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Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien stritten über die Zulässigkeit einer Klage auf Zahlung einer Betriebsrente. Die Beklagte, Konzernobergesellschaft der B-Gruppe, hat ihren Sitz in den USA. Sie vertreibt über ausländische Konzerngesellschaften Sprachschulen unter dem Markenzeichen "B". Der Kläger war von 1984 bis 2009 bei der BD GmbH tätig, deren alleinige Gesellschafterin eine Tochtergesellschaft der Beklagten ist. In den Räumlichkeiten der BD GmbH befindet sich auch das "European Division Headquarter", deren "Division Vice President" der Kläger war.

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