Problempunkt
Die Parteien stritten über die Zulässigkeit einer Klage auf Zahlung einer Betriebsrente. Die Beklagte, Konzernobergesellschaft der B-Gruppe, hat ihren Sitz in den USA. Sie vertreibt über ausländische Konzerngesellschaften Sprachschulen unter dem Markenzeichen "B". Der Kläger war von 1984 bis 2009 bei der BD GmbH tätig, deren alleinige Gesellschafterin eine Tochtergesellschaft der Beklagten ist. In den Räumlichkeiten der BD GmbH befindet sich auch das "European Division Headquarter", deren "Division Vice President" der Kläger war.
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Redaktion (allg.)
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Problempunkt
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Wesentliche datenschutzrechtliche Implikationen
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Ausgangslage
Die Richtlinie (EU) 2019/1937 vom 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen Unionsrecht melden,
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Problempunkt
Der klagende Arbeitnehmer begehrt die Zahlung von Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der
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