Zweistufige Ausschlussfrist in AGB

Bestimmen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers, dass Ansprüche, die die Gegenseite abgelehnt hat, nach drei Monaten verfallen, wenn sie nicht vorher eingeklagt werden, genügt die Erhebung der Kündigungsschutzklage, um zu verhindern, dass die vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abhängigen Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers erlöschen.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 19. März 2008 – 5 AZR 429/07 (Parallelentscheidung zu 5 AZR 430/07)

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Bild: Nirat.pix / stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger war bei der beklagten Bank seit 2001 beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag enthielt folgende Ausschlussklausel:

"Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind von den Vertragsschließenden binnen einer Frist von drei Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle ihrer Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Frist von drei Monaten einzuklagen. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen."

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