Der 5. Senat des Niedersächsischen OVG hat mit Urteil vom 13.9.2022 (5 LB 133/20) die Berufung gegen eine Entscheidung des VG Hannover vom 31.1.2019 (2 A 4975/18) zurückgewiesen, mit der dieses die Klage eines in Vollzeit an einem Gymnasium beschäftigten Oberstudienrates (Besoldungsgruppe A 14) auf Gewährung von zwei sog. Anrechnungsstunden abgewiesen hat.
Mit dem Amt des Oberstudienrates an einem Gymnasium sind neben der üblichen Unterrichtstätigkeit, die er im gleichen Umfang wie ein Studienrat (Besoldungsgruppe A 13) wahrnimmt, sogenannte Funktionsaufgaben verbunden. Im Fall des Klägers handelt es sich dabei um die Fachkonferenzleitung des Faches Latein, die Organisation und Betreuung des Ganztagsangebots sowie weitere Aufgaben. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm aus Fürsorgegründen zwei Anrechnungsstunden (und damit eine Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung) zu gewähren seien, weil er die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden aufgrund seiner umfangreichen Funktionsaufgaben deutlich überschreite. Zudem würden Oberstudienräte an Gymnasien in ungerechtfertigter Weise benachteiligt, weil Lehrer, die an anderen Schulformen mit vergleichbaren Funktionsaufgaben betraut seien, als Ausgleich hierfür Anrechnungsstunden erhielten.
Der Senat hat die Berufung des Lehrers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Bei Inhabern von Beförderungsämtern dürfe der Dienstherr grundsätzlich davon ausgehen, dass sie überschaubare Mehrbelastungen durch eine gesteigerte Effizienz und bessere Arbeitsorganisation ausgleichen könnten. Dass vom Kläger über die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden hinaus Zuvielarbeit verlangt werde, habe er nicht hinreichend dargelegt. Auch verletze die derzeitige Rechtslage, nach der die Gewährung von Anrechnungsstunden für Oberstudienräte an Gymnasien – anders als etwa an Gesamtschulen – nicht vorgesehen sei, nicht den allgemeinen Gleichheitssatz. Der insoweit maßgeblichen Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen liege ein Gesamtregelungskonzept zugrunde, im Rahmen dessen u. a. im Hinblick auf die Gewährung von Anrechnungsstunden zwischen den verschiedenen Schulformen aus sachlichen Gründen differenziert werde.
Eine Revision zum BVerwG hat der Senat nicht zugelassen.
Pressemitteilung des Niedersächsischen OVG vom 15.9.2022
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