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Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung

Die 4. Kammer des LAG Köln hat am 9.7.2025 die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des ArbG Bonn, mit der das Arbeitsverhältnis der klagenden Arbeitnehmerin gegen Zahlung einer Abfindung i. H. v. 70.000 Euro aufgelöst wurde, größtenteils zurückgewiesen und die Höhe der Abfindungssumme wegen einer geringfügig abweichenden Berechnungsweise auf 68.153,80 Euro festgesetzt.

Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte, dass der Arbeitnehmerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ­wegen sexistischer, demütigender und willkürlicher Äußerungen des Geschäftsführers unzumutbar sei (§ 9 KSchG). Der Geschäftsführer der Beklagten habe der Klägerin zudem aus Unmut über die Entwicklung des privaten Verhältnisses zu ihr arbeitsrechtliche Sanktionen angedroht.

Die außergewöhnliche Höhe der Abfindungszahlung begründete das Landesarbeitsgericht Köln anhand der besonderen Umstände des Falles mit der offensichtlichen Sozialwidrigkeit der Kündigung und der erheblichen Herabwürdigung der Klägerin, die zu einer seit Mai 2024 andauernden posttraumatischen Belastungsstörung ­geführt habe. Zudem berücksichtigte das Gericht, dass der Geschäftsführer die Aufl.sungsgründe vorsätzlich durch das Missbrauchen seiner Machtstellung herbeigeführt habe.

Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln ist ein Rechtmittel nicht gegeben. 

LAG Köln, Urteil vom 9.7.2025 – 4 SLa 97/25


Pressemitteilung des LAG Köln vom 18.7.2025

Redaktion (allg.)

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