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Bild: accogliente/stock.adobe.com

Betriebszugang einer gekündigten Betriebsrätin

Rechtsstreit um Zugang einer gekündigten Betriebsrätin zum Betrieb

Das ArbG Nürnberg hat am 15.1.2026 dem Eilantrag einer gekündigten Betriebsrätin teilweise stattgegeben, zeitweise wieder Zugang zum Betrieb zu erhalten, um Wahlwerbung für die anstehende Betriebsratswahl betreiben zu können. Siemens Energy hatte dem Betriebsratsmitglied nach erteilter Zustimmung des Betriebsrats fristlos gekündigt. Hiergegen hat das Betriebsratsmitglied zum einen Kündigungsschutzklage erhoben, welche derzeit noch Gegenstand eines weiteren laufenden Verfahrens ist. Zum anderen hat das Betriebsratsmitglied in dem heute verhandelten Eilverfahren beantragt, auch schon vor Entscheidung über die Kündigung den Betrieb bis zur Betriebsratswahl im März 2026 wieder betreten zu dürfen und Zugang zum E-Mail-Server sowie zu elektronischen Kommunikationsplattformen des Betriebs zu erhalten.


Das ArbG Nürnberg gab dem Antrag teilweise statt und verpflichtete den Antragsgegner unter Androhung von Zwangsmitteln, den Zugang zum Werksgelände bis einschließlich 5.3.2026 jeweils werktags in der Zeit zwischen 11.00 Uhr und 14.00 Uhr zu gewähren. Zur Begründung verwies die Kammer darauf, dass auch gekündigte Arbeitnehmerinnen, die Kündigungsschutzklage erhoben haben, weiterhin zum Betriebsrat wählbar seien. Um auch solchen Wahlbewerberinnen die Wahlwerbung zu ermöglichen, sei es notwendig, den zeit-weisen Zugang zum Betrieb zu erhalten. Den weitergehenden Antrag hat das Gericht dagegen zurückgewiesen. Ein Zugang auch zum betrieblichen E-Mail-Server und zur betrieblichen elektronischen Kommunikationsplattform sei in dieser Konstellation für die Wahlwerbung nicht erforderlich und gehe zu weit.


Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (Az. 9 BVGa 3/26).

Pressemitteilung des Gerichts vom 15.1.2026

Redaktion (allg.)