Zurzeit ist nicht absehbar, in welchem Umfang das Coronavirus Unternehmen in Deutschland treffen wird und welche Auswirkungen das auf Beschäftigung und den Arbeitsmarkt haben wird. Durch die Corona-Krise soll möglichst kein Unternehmen in Deutschland in Insolvenz geraten, möglichst kein Arbeitsplatz verloren gehen.
„Dazu gehört auch, die Unternehmen im Arbeitsrecht handlungsfähig zu halten“, kommentiert BVAU-Präsident Alexander R. Zumkeller den Anspruch des Koalitionsausschusses vom 8. März. „Das wäre der perfekte Zeitpunkt, zumindest zeitweise die virtuelle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu erlauben, denken wir nur an Betriebsratssitzungen, Betriebsratsbeschlüsse, aber auch Betriebsversammlungen oder Aufsichtsrats- oder Betriebsratswahlen“.
Zahlreiche Betriebsräte in den Unternehmen sagen inzwischen gesetzlich vorgeschriebene Betriebsversammlungen ab; ebenso untersagen mittlerweile viele Unternehmen Besprechungen der eigenen Mitarbeiter ab einer bestimmten Teilnehmermenge. Veranstaltungsverbote stehen in einzelnen Bundesländern im Raum, die ebenfalls auf Mitarbeiterversammlungen jedweder Art durchschlagen werden.
„Wenn Arbeitgeber und Betriebsrat im Interesse des Gesundheitsschutzes Belegschaften schützen wollen, muss dies etwa durch elektronische Beschlussfassungen und virtuelle Besprechungen, die rechtlich dann auch halten, möglich sein,“, fordert Zumkeller weiter, „da das alles heute unzulässig ist und sonst zu unwirksamen Beschlüssen führt“.
Die im Koalitionsausschuss am 8.3.2020 beschlossenen Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen, die von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen sind, etwa im Hinblick auf kurzfristige Anpassungen bei den Regelungen zum Erhalt von Kurzarbeitergeld, begrüßt der BVAU.
„Die schnelle Reaktion des Gesetzgebers ist richtig und zeigt darüber hinaus, was möglich ist, wenn ein breiter Konsens besteht, Unternehmen und damit auch den Arbeitsrechtlern in den Unternehmen zu helfen,“, meint BVAU-Vizepräsident Prof. Dr. Rupert Felder. „Diese Flexibilität ist auch mit Blick auf weitere aktuelle Fragestellungen zum Umgang mit der Corona-Thematik am Arbeitsplatz wünschens-wert.“, so Felder weiter. Der Einsatz moderner Konferenztechnik und digitaler Instrumente müsse gesetzlich zugelassen werden, damit dort, wo die Betriebsparteien das für sinnvoll erachten, auch eine Betriebsversammlung am Bildschirm und aus dem Homeoffice möglich ist. „Die Corona-Krise kann dazu führen, dass solche Instrumente ausprobiert und deren Mehrwert für die Betriebsparteien erkannt wird.“
In dieser Broschüre sind alle zentralen aushangpflichtigen Gesetze sowie eine Auswahl weiterer wichtiger Vorschriften in ihrer jeweils aktuellen Fassung zusammengestellt.
Als Aushangpflichtiger sind Sie damit auf der sicheren Seite!
Bestimmt eine Verfallklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass zugunsten des Arbeitnehmers „gevestete“ virtuelle Optionsrechte nach Beendigung
Mobiles Arbeiten ist ein zentrales Element moderner Arbeitsmodelle. Michaela Felisiak und Julia Certa zeigen im Titelthema häufige Fehler bei der
Die Problemfelder im Recruiting- und Bewerbungsprozess sind zahlreich und vielfältig. Im Titelthema geben Nina Schäfer und Dr. Caroline Dressel
Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat die Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers anhand der in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG bzw. § 125 Abs. 1 Satz 1
Für die Wahl des Betriebsrats kann der Wahlvorstand denjenigen Arbeitnehmern, von denen ihm bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl wegen
Das Phänomen des Quiet Quittings war in der näheren Vergangenheit häufiges Thema im Zusammenhang von Motivation, Leistung und Loyalität. Doch welche