Corona und Datenschutz – Vorhaben von Unternehmen und rechtlicher Hintergrund

Bild: pixabay.com
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Verschiedene Großunternehmen wie Bayer und Eon haben angekündigt, separate Bereiche für geimpfte und genesene Arbeitnehmer in ihren Kantinen einzuführen. In diesen Sonderzonen, in welchen die 2G-Regel gelten soll, können die Mitarbeiter auf Abstände, Trennwände sowie das Tragen einer Maske verzichten. Ungeimpfte sollen weiterhin Zugang zu den Kantinen haben, müssten sich allerdings mit den hier bestehenbleibenden Hygienemaßnahmen abfinden.

Doch welche Regelungen können Arbeitgeber überhaupt treffen und wann überschreiten sie rechtliche Grenzen?

Problematisch ist bereits das Abfragen des Status hinsichtlich einer Impfung gegen oder Genesung nach einer Covid-19-Erkrankung durch das Unternehmen. Da es sich hierbei um sensible Gesundheitsdaten i. S. v. Art. 9 DSGVO handelt, welche nur ausnahmsweise verarbeitet werden dürfen, sind datenschutzrechtliche Aspekte und daher das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer betroffen. Ein allgemeines Fragerecht des Arbeitgebers bezüglich des Sero- oder Impfstatus hat der Gesetzgeber lediglich für bestimmte Berufsgruppen – insbesondere im Gesundheitswesen oder in Gemeinschaftseinrichtungen – im Infektionsschutzgesetz verankert. Hinsichtlich anderer Berufe bedarf es zur Erfassung dieser Daten der freiwilligen Einwilligung der Betroffenen. Für die Freiwilligkeit ist es wiederum erforderlich, dass den Mitarbeitern im Fall der Verweigerung der Einwilligung keine etwaigen Nachteile drohen. In einem Arbeitsverhältnis ist jedoch nie ausgeschlossen, dass sich der Arbeitnehmer nur auf Grund seiner untergeordneten Position zur Einwilligung verpflichtet fühlt.

Bedenklich ist außerdem die Möglichkeit, trotz einer Datenerfassung in anonymisierter Form Rückschlüsse auf den Status der einzelnen Mitarbeiter ziehen zu können, da für den Arbeitgeber in der Regel ersichtlich ist, welche Mitarbeiter sich in welchen Bereichen aufhalten. Bei einer 3G-Regel, welche auch negativ getestete Personen einbezieht, ist dieses Risiko geringer. Auch zur Wahrung des Betriebsfriedens trägt eine solche Regelung eher bei. Jedoch sind einerseits Schnelltests häufig ungenau und Geimpfte andererseits mögliche Überträger des Virus, wodurch das Niveau des Gesundheitsschutzes nicht dem einer 2G-Regelung entsprechen würde.

Die diesbezügliche Rechtsunsicherheit bleibt also bestehen. Grundsätzlich zulässig ist die Verarbeitung eines ohnehin bekannten Impfstatus durch den Arbeitgeber.

Lesen Sie zu diesem Thema folgenden Artikel aus AuA 3/21:

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