Eine Erkrankung durch Covid-19 wird als Berufskrankheit anerkannt, wenn die erkrankte Person „im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.“ Die geltende Liste der Berufskrankheiten schließt unter „Infektionskrankheiten“ (Nr. 3101) somit eine Covid-19-Erkrankung ein, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 6. Januar vermeldete. Die Schwere des Krankheitsverlaufs ist hierbei unerheblich. Folgeschäden sind ebenfalls grundsätzlich durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.
Die aktuellen epidemiologischen Erkenntnisse bestimmen keine weitere Personengruppe, die ein vergleichbares Covid-19-Infektionsrisiko hat. Ausschließen lässt sich allerdings nicht, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine erhöhte Gefährdung für konkrete Berufsgruppen gefunden werden kann, z. B. in Schlachthöfen.
Ist eine Infektion auf einen beruflichen Kontakt mit einem Corona-Infizierten zurückzuführen, kann im Einzelfall die Covid-19-Erkrankung als Arbeitsunfall anerkannt werden, was durch den zuständigen Unfallversicherungsträger zu prüfen ist.
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