Fristlose Kündigung eines Bundestagsabgeordneten unwirksam
Klage eines Bundestagsabgeordneten gegen seine fristlose Kündigung – Urteil vom 16. Juni 2026 –
Das Arbeitsgericht Braunschweig hat am 16. Juni 2026 der Klage eines Bundestagsabgeordneten gegen seine fristlose Kündigung stattgegeben.
In dem Verfahren wehrt sich der Kläger gegen eine fristlose Kündigung seiner Arbeitgeberin vom 12.12.2025 und macht den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der Kündigungsfrist bis zum 27.12.2025 geltend (Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Braunschweig Nr. 02/26 [s. u.]).
Die erkennende Kammer hat der Klage stattgegeben, da die Beklagte die Kündigung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des aus Sicht der Beklagten kündigungsrelevanten Sachverhalts ausgesprochen habe (§ 626 Abs. BGB). Auf die Berechtigung der von der Beklagten erhobenen Vorwürfe kam es nach Auffassung der Kammer mithin nicht an.
Klage eines Bundestagsabgeordneten gegen seine fristlose Kündigung
– Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2026 um 11:00 Uhr –
Am 16.06.2026 findet ein Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Braunschweig in dem Rechtsstreit eines Bundestagsabgeordneten gegen seine ehemalige Arbeitgeberin statt.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Braunschweig erhobenen Klage wehrt sich der Kläger gegen eine fristlose Kündigung seiner Arbeitgeberin vom 12.12.2025 und macht den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der Kündigungsfrist bis zum 27.12.2025 geltend.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.08.2025 auf Basis geringfügiger Beschäftigung angestellt. Über eine GmbH, deren Gesellschafter er ist, war er bis Februar 2026 an der Beklagten gesellschaftsrechtlich beteiligt.
Mit Schreiben vom 12.12.2025 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Beklagte wirft dem Kläger vor, er habe seine Anstellung veranlasst und Vergütung erhalten, ohne eine Arbeitsleistung erbracht zu haben. Zusätzlich habe er der Beklagten über seine Unternehmensberatungsgesellschaft angebliche Beratungsleistungen in Rechnung gestellt. Auf seine Weisung hin seien drei weitere Personen angemeldet worden, die keinerlei Arbeitsleistungen erbracht hätten. Der Kläger habe unter Ausnutzung seiner Stellung als mittelbarer Gesellschafter der Beklagten und seiner Einflussmöglichkeit auf den ehemaligen Prokuristen der Beklagten, der gleichzeitig im Bundestagsbüro des Klägers beschäftigt gewesen sei, ein System der Scheinbeschäftigung zu Lasten der Beklagten etabliert. Ferner habe der Kläger den ehemaligen Prokuristen der Beklagten angewiesen, auf Kosten der Beklagten VIP-Tickets für den 1. FC Magdeburg im Umfang von knapp 15.000,00 Euro zu erwerben.
Der Kläger behauptet, fortlaufend in betriebswirtschaftliche, organisatorische und strategische Abläufe eingebunden gewesen zu sein und aktiv mitgearbeitet zu haben.
Pressemitteilungen des ArbG Braunschweig vom 16.6.2026 und 26.5.2026
