Impfschaden nicht als Dienstunfall anerkannt

Bild: insta_photos/stock.adobe.com
Bild: insta_photos/stock.adobe.com

Die 2. Kammer des VG Hannover hat die auf die Feststellung eines Dienstunfalls gerichtete Klage einer 62-jährigen Förderschullehrerin abgewiesen (Urt. v. 24.11.2022 – 2 A 460/22). Die Klägerin ist Ende März 2021 im Gebäude ihrer Stammschule von einem mobilen Impfteam des Impfzentrums Hannover mit dem Impfstoff von AstraZeneca gegen das Coronavirus geimpft worden. Etwa eine Woche später erlitt sie schwerste körperliche Schäden, deren Folgen weiterhin andauern.

Die Klägerin begründete ihre Klage damit, dass der Vorgang als Dienstunfall anzuerkennen sei, da die Impfung eine von ihrem Dienstherrn – dem Land Niedersachsen – angebotene und zu verantwortende dienstliche Veranstaltung gewesen sei.

Das Gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Die Impfaktion sei keine dienstliche Veranstaltung gewesen. Der Dienstherr habe lediglich seine Räumlichkeiten in der Schule zur Verfügung gestellt, damit das mobile Impfteam dort die Impfung habe durchführen können. Das Land Niedersachsen sei jedoch selbst nicht Organisator des Vorgangs gewesen.

Gegen das Urteil kann vor dem OVG Lüneburg binnen eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Pressemitteilung des VG Hannover vom 24.11.2022

Arbeitgeber sind oft verunsichert, wie sie mit Betroffenen umgehen sollen. Das Buch gibt ein umfassenden Einblick ins Thema.

Printer Friendly, PDF & Email

Nach den Regelungen des Saarländischen Beamtengesetzes steht dem Dienstherrn für den zeitlichen Ausgleich von Mehrarbeit ein Jahr zur Verfügung

Der 5. Senat des Niedersächsischen OVG hat mit Urteil vom 13.9.2022 (5 LB 133/20) die Berufung gegen eine Entscheidung des VG Hannover vom 31.1.2019

Ein Arbeitgeber darf in einem Musicalaufführungsbetrieb ein „2G-Modell“ durchsetzen und einer Darstellerin, die über keine Corona-Schutzimpfung

Die vereinbarte Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ist regelmäßig eine Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung und damit

Die für das Disziplinarrecht landesweit zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat einen Beamten, der über einen Zeitraum von nahezu drei

Stürzt ein Mitarbeiter auf einem vom Arbeitgeber organisierten Skitag, der nur skifahrende Mitarbeiter anspricht, handelt es sich hierbei nicht um