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Kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Maskenbefreiung

Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem – belegt durch ein ärztliches Attest – nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig. Dies hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden und damit in der Hauptsache die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren bestätigt (ArbG Siegburg, Urt. v. 18.8.2021 – 4 Ca 2301/20).

Der Kläger ist bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die Beklagte ordnete mit Schreiben vom 6.5.2020 das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Kläger legte zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kläger nicht im Rathaus beschäftigen. Seit Dezember 2020 war der Kläger nahezu durchgehend krankgeschrieben. Der Kläger begehrte – nach einem Eilverfahren im Dezember 2020 – nun in der Hauptsache seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung. Alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden. Zudem begehrte er Vergütung trotz Nichtbeschäftigung seit Dezember 2020 in Form von Annahmeverzugslohn bzw. Schadensersatz.

Mit Urteil vom 18.8.2021 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab. Nach Auffassung der Kammer überwiege der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Mund-Nasen-Bedeckung. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der geltenden Coronaschutzverordnung NRW bestehe im Rathaus der Beklagten eine Maskenpflicht. Zusätzlich sei diese Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt. Sei der Kläger ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, sei er arbeitsunfähig und habe keinen Anspruch auf Beschäftigung und Annahmeverzugslohn oder Schadensersatz. Einen Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes verneinte die Kammer im konkreten Fall. Zumindest Teile seiner Aufgaben müssten im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht beseitigen; eine partielle Arbeitsunfähigkeit kenne das Entgeltfortzahlungsgesetz nicht.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Pressemitteilung Nr. 3/2021 des ArbG Siegburg vom 14.9.2021

Redaktion (allg.)

Weiterführende Inhalte

Fristlose Kündigung eines Maskenverweigerers

Untertitel
§§ 626 Abs. 1, 314 Abs. 2 BGB
Asset-ID
3118196
Rubrik (Index)
RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
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Body Teil 1

Problempunkt

Der Kläger war beim Arbeitgeber als im Außendienst tätiger Servicetechniker beschäftigt. Nachdem der Arbeitgeber allen Servicetechnikern die Anweisung erteilt hatte, die Arbeit bei Kunden nur mit Mund-Nasen-Bedeckung zu verrichten, weigerte sich der Kläger im Dezember 2020, einen Auftrag bei einem Kunden mit dieser Maske durchzuführen. Zur Rechtfertigung reichte er unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ ein ärztliches Attest ein. Danach sei es dem Arbeitnehmer „aus medizinischen Gründen unzumutbar, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen“. Weitere Erklärungen (Befund, Diagnose) enthielt das aus dem Juni 2020 stammende Attest nicht.

Das Attest wurde vom Arbeitgeber mangels konkreter, nachvollziehbarer Angaben nicht anerkannt. Der Kläger wurde deshalb erneut angewiesen, den Serviceauftrag mit einer Mund-Nasen-Bedeckung, deren Kosten der Arbeitgeber übernahm, auszuführen. Die erneute Weigerung des Arbeitnehmers wurde mit einer Abmahnung sanktioniert. Beharrlich erklärte der Kläger weiter, er würde auch in Zukunft Serviceaufträge bei Kunden nur ausführen, wenn er dabei keine Maske tragen müsse. Der Beklagte kündigte außerordentlich, hilfsweise ordentlich, wogegen der Kläger Kündigungsschutzklage erhob.

Body Teil 2

Entscheidung

Das ArbG Köln wies die Klage ab. Indem sich der Kläger – entgegen der Anordnung des Arbeitgebers und dem Kundenwunsch – beharrlich weigerte, bei der Ausübung der ihm aufgetragenen Tätigkeit eine Maske zu tragen, hatte er wiederholt und hartnäckig gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen. Er war auch einschlägig abgemahnt, ohne dass dies eine Verhaltensänderung bewirkte.

Seine Weigerung war auch nicht durch das vorgelegte, sechs Monate alte Attest gerechtfertigt. Denn das Attest war zum einen nicht aktuell, zum anderen war es mangels konkreter Diagnose eines Krankheitsbildes nicht hinreichend aussagekräftig. Zudem führte die durch den Kläger vorgenommene Bezeichnung des Attestes als „Rotzlappenbefreiung“ bei zeitgleicher Verweigerung, das Angebot einer betriebsärztlichen Untersuchung wahrzunehmen, zu erheblichen Zweifeln, ob die vom Kläger behaupteten medizinischen Einschränkungen tatsächlich bestehen.

Teaser

1. Die außerordentliche Kündigung eines Servicetechnikers, die dessen Arbeitgeber aufgrund des Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes (bezeichnet als „Rotzlappen“) nach erfolgloser Abmahnung ausspricht, ist wirksam.

2. Ein Attest ohne konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes ist nicht hinreichend aussagekräftig, um eine Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen zu rechtfertigen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

ArbG Köln, Urteil vom 17.6.2021 – 12 Ca 450/21

Referenz Ausgabe
Body Teil 3

Konsequenzen

Solange die pandemische Lage (§ 5 IfSG) andauert, haben Arbeitgeber in Ausübung ihres Direktionsrechts (§ 106 GewO, § 315 BGB) das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im Betrieb anzuordnen, wenn Schutzabstände nicht eingehalten werden können. Dieses gebietet zum einen die Fürsorge-/Schutzpflicht des Arbeitgebers aus §§ 618, 214 Abs. 2 BGB; §§ 3, 5 ArbSchG. Zum anderen begründet z. Z. § 2 Abs. 2 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung i. d. F. ab dem 1.7.2021 und bis längstens 10.9.2021 in Kraft (§ 5) – unter bestimmten Voraussetzungen eine befristete Pflicht des Arbeitgebers, den Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken (OP oder FFP 2 Masken) zur Verfügung zu stellen. Dies ist der Fall, wenn die – nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitbestimmte (BAG, Beschl. v. 8.6.2004 – 1 ABR 13/03, NZA 2004, S. 1175) – Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5, 6 ArbSchG ergibt, dass ein Schutz durch technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichend sichergestellt und das Tragen der Masken daher erforderlich ist. Ist dies der Fall, besteht eine Pflicht der Beschäftigten, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Masken zu tragen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.

Weigern sich Arbeitnehmer, bei der Arbeit eine Maske bzw. PSA zu tragen, und kommen dadurch der Ausführung der von ihnen geschuldeten Tätigkeit nicht nach, liegt hierin ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten, der nach Abmahnung grundsätzlich zur Kündigung berechtigen kann (Stück/Wein, AuA 3/21, S. 9).

Nur aktuelle ärztliche Atteste, die konkret und nachvollziehbar darlegen, warum eine Maske nicht getragen werden kann, haben einen hohen Beweiswert und können von der Maskenpflicht wirksam entbinden (vgl. u. a. ArbG Siegburg, Urt. v. 16.12.2020 – 4 Ga 18/20, NZA-RR 2021, S. 12; OVG Münster, Beschl. v. 24.9.2020 – 13 B 1368/20 sowie VGH Bayern, Beschl. v. 26.10.2020 – 20 CE 20.2185: Schüler; Thibaut, AuA 2/21, S. 16).

Body Teil 4

Praxistipp

Die Arbeitsgerichte halten den kollektiven, betrieblichen Arbeits-/Gesundheitsschutz in der Pandemie hoch und verteidigen ihn gegen unberechtigte Individualinteressen von Verweigerern: Wer einer berechtigten Weisung des Arbeitgebers nicht folgt, riskiert nach einer Abmahnung seine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung (ArbG Kiel, Urt. v. 11.3.2021 – 6 Ca 1912 c/20), verliert seinen Beschäftigungsanspruch (ArbG Offenbach, Urt. v. 27.4.21 – 3 Sa 646/20, NZA-RR 2021, S. 279: Testverweigerer) sowie konsequenterweise seinen Entgeltanspruch mangels ordnungsgemäßen Arbeitsangebots (§§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB; Stück/Wein, AuA 5/21, S. 35), wenn eine vertragsgemäße Tätigkeit im Homeoffice nicht möglich ist. Pauschale Gefälligkeitsatteste erkennt die Rechtsprechung nicht an. Ärzte, die falsche oder gar Blanko Atteste ohne Untersuchung bzw. Arzt-Patienten Beziehung ausstellen, gehen hohe Risiken ein – Strafbarkeit nach § 278 StGB sowie wettbewebswidriges Verhalten (OLG Hamburg, Urt. v. 5.11.2020 – 5 U 175/19: Whats App Attest) – und den Arbeitnehmern nützen diese nichts (ArbG Berlin, Urt. v. 1.4.2021 – 42 Ca 16289/20; ErfK/Reinhard, 21. Aufl. 2021, § 5 EfzG Rz. 14).

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