Kein Urlaubsanspruch während Kurzarbeit Null

Quelle: pixabay.com
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Ein Arbeitnehmer erwirbt keinen Urlaubsanspruch gem. § 3 BUrlG, während er sich in Kurzarbeit Null befindet. Der Jahresurlaub wird entsprechend anteilig gekürzt. Das hat das LAG Düsseldorf für eine Verkaufshilfe mit Backtätigkeit am 12.3.2021 entschieden (6 Sa 824/20). Die Revision wurde zugelassen.

Seit März 2011 ist die Klägerin bei der Beklagten in der Systemgastronomie beschäftigt. Ihr stehen bei einer Teilzeittätigkeit pro Jahr 28 Werktage (umgerechnet 14 Arbeitstage) Urlaub zu. Für die Monate Juni, Juli und Oktober 2020 bestand durchgehend Kurzarbeit Null. Die Klägerin meint, die Kurzarbeit habe keinerlei Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche. Kurzarbeit erfolge nicht auf ihren Wunsch, sondern im Arbeitgeberinteresse. Zudem sei Kurzarbeit keine Freizeit, da es während dieser Zeit Meldepflichten gebe und die Kurzarbeit kurzfristig vorzeitig beendet werden könne. Insofern sei dieser Zeitraum nicht frei verfügbar und planbar für die Betroffenen. Deshalb begehrte die Klägerin für das Jahr 2020 ungekürzten Urlaub i. H. v. 14 Arbeitstagen.

Das ArbG Emden (Urt. v. 6.10.2020 – 1 Ca 2155/20) wies die Klage ab. Dem folgte auch das LAG Düsseldorf. Während der Monate Juni, Juli und Oktober 2020 (vollständig Kurzarbeit Null) hat die Klägerin keine Urlaubsansprüche nach § 3 BUrlG erworben. Ein ungekürzter Urlaubsanspruch steht ihr für das Jahr 2020 nicht zu. Für jeden vollen Monat konnte der Urlaub um 1/12 gekürzt werden. Sinn und Zweck des Urlaubs ist die Erholung des Arbeitnehmers. Während der Kurzarbeit sind die beiderseitigen Leistungspflichten der Arbeitsvertragsparteien aufgehoben. Die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer werden daher wie vorübergehend Teilzeitbeschäftigte behandelt. Der Urlaub dieser Personen ist ebenfalls anteilig zu kürzen.

So sieht es i. Ü. auch der EuGH. Nach seiner Rechtsprechung entsteht während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG nicht. Eine hierzu günstigere Regelung existiert im deutschen Recht nicht. Kurzarbeit Null ist zudem nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. Auch die Tatsache, dass die Kurzarbeit im hiesigen Fall aufgrund der Corona-Pandemie veranlasst ist, ändert nichts an dem vom ArbG Emden und LAG Düsseldorf gefundenen Ergebnis.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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