Keine dienstliche Beurteilung durch Konkurrenten

Quelle: pixabay.com
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Wird eine dienstliche Beurteilung fehlerhaft erstellt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf deren Entfernung aus seiner Personalakte, wenn sich ein Fehler im Verfahren auf das Beurteilungsergebnis auswirken kann (ArbG Siegburg, Urt. v. 18.9.2019 – 3 Ca 985/19).

Die Klägerin war bei einer Behörde als Sachbearbeiterin tätig. Sie bewarb sich auf eine Teamleiterstelle. An dem Bewerbungsverfahren nahmen weitere zwölf Mitarbeiter teil, die mit der Gesamtnote „B“ beurteilt waren. Die Sachbearbeiterin wurde von ihrer Vorgesetzten, der kommissarischen Teamleiterin, mit der Gesamtnote „C“ beurteilt. Die Vorgesetzte war ebenfalls Bewerberin auf die Stelle. Die Klägerin begehrte die Entfernung der dienstlichen Beurteilung aus ihrer Personalakte, u. a., weil die Vorgesetzte als Mitbewerberin befangen gewesen sei.

Das ArbG Siegburg gab der Klage statt. Die durch die Vorgesetzte erstellte Beurteilung hielt es für fehlerhaft. Ein Arbeitnehmer hat danach Anspruch auf Entfernung einer dienstlichen Beurteilung aus der Personalakte aus §§ 611, 241 Abs. 2 BGB, wenn diese fehlerhaft zustande gekommen ist. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Beurteilung durch einen unmittelbaren Mitbewerber einen schweren Verfahrensfehler dar. Der Dienstherr habe die Pflicht, seine Mitarbeiter unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Wer sich selbst um eine Stelle beworben hat, möchte gerade nicht, dass seine Mitbewerber den Zuschlag erhalten. Dies schließe eine Abfassung der Beurteilung, die als Grundlage für die Entscheidung bei der Vergabe der Stelle nach dem Grundsatz der Bestenauslese dient, aus.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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