Keine Kürzung vergütungspflichtiger Fahrtzeiten durch Betriebsvereinbarung

Quelle: pixabay.com
Quelle: pixabay.com

Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, die vergütungspflichtige Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters verkürzen, können nach einem Urteil des BAG (v. 18.3.2020 – 5 AZR 36/19) wegen Verstoßes gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam sein. Dies gilt zumindest dann, wenn diese Zeiten nach den Bestimmungen des einschlägigen Tarifvertrags der entgeltpflichtigen Arbeitszeit zuzurechnen und mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten sind.

Im Arbeitsvertrag eines Servicetechnikers im Außendienst sind die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels Niedersachsen in Bezug genommen. Daneben ist in einer Betriebsvereinbarung geregelt, dass Anfahrtszeiten zum ersten und Abfahrtszeiten vom letzten Kunden nicht zur Arbeitszeit zählen, wenn sie 20 Minuten nicht überschreiten. Sofern An- und Abreise länger dauern, zählt die 20 Minuten übersteigende Fahrtzeit zur Arbeitszeit. Das Arbeitszeitkonto des Klägers wurde von der Beklagten entsprechend geführt und diese Fahrtzeiten nicht vergütet.
Der Kläger klagte auf Gutschrift in seinem Arbeitszeitkonto, hilfsweise Zahlung. Das ArbG und LAG Düsseldorf wiesen die Klage ab.

Das BAG entschied anders. Mit den Fahrten von seiner Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück erfüllt der Kläger seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung. Ein daraus resultierender Vergütungsanspruch wird durch die Betriebsvereinbarung nicht ausgeschlossen. Sie betrifft damit einen tariflich geregelten Gegenstand. Nach dem einschlägigen Manteltarifvertrag (MTV) sind sämtliche Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer in Erfüllung seiner vertraglichen Hauptleistungspflicht erbringt, mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten. Dazu gehört bei Außendienstmitarbeitern die gesamte für An- und Abfahrten zum Kunden aufgewendete Fahrtzeit. Der MTV enthält keine Öffnungsklausel zugunsten abweichender Betriebsvereinbarungen; die Reglung in der Betriebsvereinbarung ist wegen Verstoßes gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam.

Nach dem erfolgreichen Start im Jahr 2018 folgt nun der 2. Band!
Für das Buch #AllesRechtKurios hat der bekannte Juraprofessor Arnd Diringer wieder amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zusammengetragen.

Printer Friendly, PDF & Email

Eine Frau hat Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, wenn der Arbeitgeber männlichen Kollegen aufgrund des Geschlechts

Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit

Der gewerkschaftliche Anspruch auf Unterlassung der Durchführung tarifwidriger Betriebsvereinbarungen nach § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m

In einem Haustarifvertrag kann eine Entgelterhöhung für den Fall vereinbart werden, dass die Arbeitgeberin konkret bezeichnete Sanierungsmaßnahmen

Der erstmals in hybrider Form veranstaltete Kongress Arbeitsrecht ist im 18. Jahrgang am 7. und 8. Februar erfolgreich über die (Live- und Digital-

Die Problemfelder im Recruiting- und Bewerbungsprozess sind zahlreich und vielfältig. Im Titelthema geben Nina Schäfer und Dr. Caroline Dressel