Fristlose Kündigung wegen Rassismus – „Affenlaute“ gegenüber Farbigen
Problempunkt
Der Kläger ist ein 37-jähriges, lediges Betriebsratsmitglied (seit 2009) und seit 13 Jahren bei einem internationalen Logistikunternehmen als Serviceagent mit einem Bruttomonatslohn i. H. v. 3.500 Euro beschäftigt. Er war am 14.2.2016 abgemahnt worden, weil er einem Kollegen in der Kantine zugerufen hatte: „Schau woanders hin, sonst ficke ich dich!“ Im Rahmen einer Auseinandersetzung während einer Betriebsratssitzung am 7.11.2017 über den Umgang mit einem EDV-System betitelte er seinen dunkelhäutigen Kollegen mit den Worten bzw. Affenlauten „Ugah, Ugah!“, der ihn darauf wiederum als „Stricher“ bezeichnete. Aufgrund dieses Vorfalls erhielt der Kläger die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.
Das LAG Köln (Urt. v. 6.6.2019 – 4 Sa 18/19) erachtete diese nach umfänglicher Beweisaufnahme auch aufgrund der einschlägigen vorhergehenden Abmahnung, die aber nicht zu einer Änderung seines Verhaltens geführt hatte, als rechtmäßig. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde u. a., dass die Gerichte sein Recht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG verletzten, indem sie die Kündigung für rechtmäßig erachteten. Sie hätten seine Grundrechte gegenüber dem Kündigungsinteresse der Arbeitgeberin nicht abgewogen. Man dürfe ihm keine rassistische Einstellung vorwerfen.
Entscheidung
Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Sie ist unzulässig, da sie nicht hinreichend begründet ist. Sie wäre darüber hinaus auch unbegründet.
Die angegriffenen Entscheidungen der Arbeitsgerichte haben die Wertungen, die sich aus Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit) sowie aus Art. 1 GG (Menschenwürde) und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG (Diskriminierungsverbot) ergeben, nicht verkannt. Sie verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG. Die mit der Bestätigung der Kündigung durch die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen verbundene Einschränkung der Meinungsfreiheit ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Zutreffend wurde die konkrete Situation als maßgeblich angesehen, in der ein Mensch mit dunkler Hautfarbe direkt mit nachgeahmten Affenlauten adressiert wird. Die Schlussfolgerung, dass aufgrund der Verbindung zu einem nach § 1 AGG verpönten Merkmal nicht eine nur derbe Beleidigung vorliege, sondern die Äußerung fundamental herabwürdigend ist, ist auch im Lichte von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, der sich gegen rassistische Diskriminierung wendet, nicht zu beanstanden.
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit erfordert im Normalfall eine Abwägung zwischen drohenden Beeinträchtigungen der persönlichen Ehre und der Meinungsfreiheit. Die Meinungsfreiheit tritt aber jedenfalls zurück, wenn herabsetzende Äußerungen die Menschenwürde antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Das haben die Arbeitsgerichte hier in Anwendung des Kündigungsschutzrechts nicht verkannt. Sie stützen sich auf §§ 104, 75 Abs. 1 BetrVG und §§ 1, 7, 12 AGG, in denen die verfassungsrechtlichen Wertungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde und des Diskriminierungsverbots ihren Niederschlag finden. Als Betriebsratsmitglied wäre der Kläger nach §§ 104, 75 BetrVG verpflichtet, jeglicher Diskriminierung von Beschäftigten entgegenzuwirken. Als internationale, weltoffene Spedition ist rassistische Kommunikation geschäftsschädigend und vom Arbeitgeber nicht hinzunehmen.
Die Arbeitsgerichte begründen ausführlich, dass und warum es sich um eine menschenverachtende Diskriminierung handelt. Demzufolge wird die Menschenwürde angetastet, wenn eine Person nicht als Mensch, sondern als Affe adressiert wird, und damit das in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ausdrücklich normierte Recht auf Anerkennung als Gleiche unabhängig von der „Rasse“ verletzt wird. Diese Wertung ist ebenso wie die im Rahmen der fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB geforderte Gesamtwürdigung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Konsequenzen
Wer andere uneinsichtig rassistisch beleidigt und „zum Affen macht“, fliegt. Das LAG deutet die Affenlaute nach den vier Kommunikationsebenen nach Schulz von Thun: Sie gehen über eine schlichte Beleidigung (wie „Sau“, „Arschloch“) – die lediglich ein Zeichen mangelnder Beherrschung und fehlender Erziehung wäre – zur Selbstoffenbarung eines Diskriminierenden und in diesem speziellen Fall eines Rassisten. Wichtig war auch das Nachtatverhalten – hier Uneinsichtigkeit statt Reue und Entschuldigung, die noch vor Kündigungsausspruch erfolgte und deshalb erschwerend zu berücksichtigen war (BAG, Urt. v. 10.6.2010 – 2 AZR 541/09, AuA 3/11, S. 179).
Praxistipp
Die Menschenwürde und der Schutz vor beleidigender Diskriminierung stehen über der Meinungsfreiheit. Danach wird die Menschenwürde angetastet, wenn eine Person nicht als Mensch, sondern als Affe adressiert wird. Einen schwarzen Menschen mit Affenlauten anzusprechen, ist demnach nicht nur eine derbe Beleidigung, sondern „fundamental herabwürdigend“ und rechtfertigt an sich die fristlose Kündigung.
In dieser Broschüre sind alle zentralen aushangpflichtigen Gesetze sowie eine Auswahl weiterer wichtiger Vorschriften in ihrer jeweils aktuellen Fassung zusammengestellt.
Als Aushangpflichtiger sind Sie damit auf der sicheren Seite!
Fristlose Kündigung wegen Rassismus – „Affenlaute“ gegenüber Farbigen
Fristlose Kündigung wegen Rassismus – „Affenlaute“ gegenüber Farbigen
