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Kündigungsgrund: Bezeichnung einer Vorgesetzten als „Ming-Vase“

Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass die Bezeichnung einer Vorgesetzten als „Ming-Vase“ und die weitere Erläuterung durch eine Geste des Nach-hinten-Ziehens der Augen und Wiederholung „Na, Sie wissen schon, die Ming-Vase“ ein Grund für eine außerordentliche Kündigung einer Verkäuferin eines Kaufhauses mit internationalem Publikum sein kann, wenn aus den nachfolgenden Erklärungsversuchen eine Verfestigung der dahinterstehenden Haltung zu erkennen sei (ArbG Berlin, Beschl. v. 5.5.2021 – 55 BV 2053/21).

Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht ging es um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung einer Verkäuferin. Die Zustimmung des Betriebsrats für eine außerordentliche Kündigung ist erforderlich, wenn ein Mitglied des Betriebsrats gekündigt werden soll. Dies war hier der Fall, weil die betroffene Verkäuferin als Ersatzmitglied in den Betriebsrat nachgerückt war. Der Betriebsrat hat die Zustimmung mit der Begründung verweigert, er verurteile Rassismus aufs Schärfste, sehe aber bei der betroffenen Verkäuferin kein rassistisches Gedankengut.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ersetzt und zur Begründung ausgeführt: Die Bezeichnung der mit den Worten „Ming-Vase“ gemeinten Vorgesetzten und die zur Verstärkung der Worte verwendeten Gesten der Mitarbeiterin seien zur Ausgrenzung von Mitmenschen anderer Herkunft, deren Beleidigung und zu deren Herabsetzung geeignet und rechtfertigen unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls eine außerordentliche Kündigung. Die Verkäuferin habe zunächst gegenüber einer Kollegin gesagt: „Heute muss ich darauf achten, dass ich die ausgesuchten Artikel richtig abhake, sonst gibt es wieder Ärger mit der Ming-Vase“. Sie habe auf Nachfrage eines anwesenden Vorgesetzten, was damit gemeint sei, erklärt: „Na, Sie wissen schon, die Ming-Vase“ und die Augen mit den Fingern nach hinten gezogen, um eine asiatische Augenform zu imitieren. In der dann erfolgten arbeitgeberseitigen Anhörung zu dem Vorfall habe die Verkäuferin erklärt, eine Ming-Vase stehe für sie für einen schönen und wertvollen Gegenstand. Das Imitieren der asiatischen Augenform sei erfolgt, um nicht „Schlitzauge“ zu sagen, bei „schwarzen Menschen/Kunden“ verwende sie den Begriff „Herr Boateng“, weil sie diesen toll finde. In der Gesamtbetrachtung liege eine rassistische Äußerung vor, die die Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Kaufhauses als Arbeitgeber verletze. Hierin liege eine erhebliche Herabwürdigung der gemeinten Vorgesetzten. Zudem sei es für ein Kaufhaus von internationalem Ruf nicht hinnehmbar, wenn eine Verkäuferin als Aushängeschild im täglichen Kontakt mit internationalem Publikum dieses wahlweise als Ming-Vase oder Herr Boateng oder mit sonstigen abwertenden Formulierungen bezeichnen könnte.

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.

Pressemitteilung Nr. 15/21 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.5.2021

Redaktion (allg.)

Weiterführende Inhalte

Fristlose Kündigung wegen Rassismus – „Affenlaute“ gegenüber Farbigen

Untertitel
§ 626 BGB; § 15 KSchG; § 103 BetrVG
Asset-ID
3085916
Rubrik (Index)
RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Premium
Seite
55
bis
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Body Teil 1

Problempunkt

Der Kläger ist ein 37-jähriges, lediges Betriebsratsmitglied (seit 2009) und seit 13 Jahren bei einem internationalen Logistikunternehmen als Serviceagent mit einem Bruttomonatslohn i. H. v. 3.500 Euro beschäftigt. Er war am 14.2.2016 abgemahnt worden, weil er einem Kollegen in der Kantine zugerufen hatte: „Schau woanders hin, sonst ficke ich dich!“ Im Rahmen einer Auseinandersetzung während einer Betriebsratssitzung am 7.11.2017 über den Umgang mit einem EDV-System betitelte er seinen dunkelhäutigen Kollegen mit den Worten bzw. Affenlauten „Ugah, Ugah!“, der ihn darauf wiederum als „Stricher“ bezeichnete. Aufgrund dieses Vorfalls erhielt der Kläger die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.

Das LAG Köln (Urt. v. 6.6.2019 – 4 Sa 18/19) erachtete diese nach umfänglicher Beweisaufnahme auch aufgrund der einschlägigen vorhergehenden Abmahnung, die aber nicht zu einer Änderung seines Verhaltens geführt hatte, als rechtmäßig. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde u. a., dass die Gerichte sein Recht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG verletzten, indem sie die Kündigung für rechtmäßig erachteten. Sie hätten seine Grundrechte gegenüber dem Kündigungsinteresse der Arbeitgeberin nicht abgewogen. Man dürfe ihm keine rassistische Einstellung vorwerfen.

Body Teil 2

Entscheidung

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Sie ist unzulässig, da sie nicht hinreichend begründet ist. Sie wäre darüber hinaus auch unbegründet.

Die angegriffenen Entscheidungen der Arbeitsgerichte haben die Wertungen, die sich aus Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit) sowie aus Art. 1 GG (Menschenwürde) und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG (Diskriminierungsverbot) ergeben, nicht verkannt. Sie verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG. Die mit der Bestätigung der Kündigung durch die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen verbundene Einschränkung der Meinungsfreiheit ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Zutreffend wurde die konkrete Situation als maßgeblich angesehen, in der ein Mensch mit dunkler Hautfarbe direkt mit nachgeahmten Affenlauten adressiert wird. Die Schlussfolgerung, dass aufgrund der Verbindung zu einem nach § 1 AGG verpönten Merkmal nicht eine nur derbe Beleidigung vorliege, sondern die Äußerung fundamental herabwürdigend ist, ist auch im Lichte von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, der sich gegen rassistische Diskriminierung wendet, nicht zu beanstanden.

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit erfordert im Normalfall eine Abwägung zwischen drohenden Beeinträchtigungen der persönlichen Ehre und der Meinungsfreiheit. Die Meinungsfreiheit tritt aber jedenfalls zurück, wenn herabsetzende Äußerungen die Menschenwürde antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Das haben die Arbeitsgerichte hier in Anwendung des Kündigungsschutzrechts nicht verkannt. Sie stützen sich auf §§ 104, 75 Abs. 1 BetrVG und §§ 1, 7, 12 AGG, in denen die verfassungsrechtlichen Wertungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde und des Diskriminierungsverbots ihren Niederschlag finden. Als Betriebsratsmitglied wäre der Kläger nach §§ 104, 75 BetrVG verpflichtet, jeglicher Diskriminierung von Beschäftigten entgegenzuwirken. Als internationale, weltoffene Spedition ist rassistische Kommunikation geschäftsschädigend und vom Arbeitgeber nicht hinzunehmen.

Die Arbeitsgerichte begründen ausführlich, dass und warum es sich um eine menschenverachtende Diskriminierung handelt. Demzufolge wird die Menschenwürde angetastet, wenn eine Person nicht als Mensch, sondern als Affe adressiert wird, und damit das in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ausdrücklich normierte Recht auf Anerkennung als Gleiche unabhängig von der „Rasse“ verletzt wird. Diese Wertung ist ebenso wie die im Rahmen der fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB geforderte Gesamtwürdigung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Teaser

Die fristlose Kündigung eines bereits einschlägig abgemahnten Arbeitnehmers, der einen farbigen Kollegen mit einer grob menschenverachtenden Äußerung (Affenlaute: „Ugah, Ugah!“) beleidigt und diskriminiert, ist gerechtfertigt. Dieses Verhalten ist nicht durch die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BVerfG, Beschluss vom 2.11.2020 – 1 BvR 2727/19

Referenz Ausgabe
Body Teil 3

Konsequenzen

Wer andere uneinsichtig rassistisch beleidigt und „zum Affen macht“, fliegt. Das LAG deutet die Affenlaute nach den vier Kommunikationsebenen nach Schulz von Thun: Sie gehen über eine schlichte Beleidigung (wie „Sau“, „Arschloch“) – die lediglich ein Zeichen mangelnder Beherrschung und fehlender Erziehung wäre – zur Selbstoffenbarung eines Diskriminierenden und in diesem speziellen Fall eines Rassisten. Wichtig war auch das Nachtatverhalten – hier Uneinsichtigkeit statt Reue und Entschuldigung, die noch vor Kündigungsausspruch erfolgte und deshalb erschwerend zu berücksichtigen war (BAG, Urt. v. 10.6.2010 – 2 AZR 541/09, AuA 3/11, S. 179).

Body Teil 4

Praxistipp

Die Menschenwürde und der Schutz vor beleidigender Diskriminierung stehen über der Meinungsfreiheit. Danach wird die Menschenwürde angetastet, wenn eine Person nicht als Mensch, sondern als Affe adressiert wird. Einen schwarzen Menschen mit Affenlauten anzusprechen, ist demnach nicht nur eine derbe Beleidigung, sondern „fundamental herabwürdigend“ und rechtfertigt an sich die fristlose Kündigung.

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Fristlose Kündigung wegen Rassismus – „Affenlaute“ gegenüber Farbigen

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