Direkt zum Inhalt
Bild: pixabay.com
Bild: pixabay.com

Nachweisgesetz – Welche Neuerungen kommen auf Arbeitgeber zu?

Bis zum 1. August muss Deutschland die EU-Richt­linie über trans­pa­rente und verläss­liche Arbeits­be­din­gungen umsetzen. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht neue Informationspflichten für Arbeitgeber vor.

Klarstellungs- und Schutzfunktion
Das deutsche Nachweisgesetz (NachwG) enthält bereits zum jetzigen Zeitpunkt ausführliche Informationspflichten von Arbeitgebern. Das Gesetz hat vor allem eine Klarstellungs- und Schutzfunktion. Arbeitnehmer sollen die Bedingungen ihres Arbeitsvertrages kennen. Die bestehenden Regelungen werden mit der geplanten Novelle ergänzt.

Schriftlicher Nachweis erforderlich
Zu den Informationen, auf die der Arbeitgeber ausdrücklich, nicht mehr nur im schriftlichen Arbeitsvertrag, hinweisen muss, gehören das Enddatum des Arbeitsverhältnisses, die Dauer der Probezeit, die Zusammensetzung sowie Höhe des Entgelts, die vereinbarte Arbeitszeit, die Urlaubsdauer und Kündigungsfristen. Der Arbeitgeber hat seinen Beschäftigten darüber spätestens zum Zeitpunkt des Tätigkeitsbeginns einen schriftlichen Nachweis auszuhändigen.

Information über gesetzliche Regelungen
Im Gegensatz zu den bisherigen Bestimmungen des NachwG reicht es nach der EU-Richtlinie nicht mehr aus, Beschäftigte nur über arbeitsvertragliche Bedingungen zu informieren. Darüber hinaus ist auch auf gesetzliche, tarifvertragliche und betriebliche Regelungen hinzuweisen. Zudem sieht der Entwurf im Gegensatz zur aktuellen Rechtslage Sanktionen bei Verstößen vor. Bisher konnten Mitarbeiter in diesem Fall lediglich Schadensersatzforderungen geltend machen.

Für Unternehmen bringt das einige Veränderungen mit sich. Zwar bleiben ältere Arbeitsverträge unverändert bestehen. Jedoch müssen Arbeitgeber auf Verlangen auch diejenigen Mitarbeiter über neue Informationen unterrichten, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. August bestanden hat.

 

Redaktion (allg.)

Der Beitrag gibt einen Überblick zum datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO, dessen Anforderungen, der richtigen arbeitgeberseitigen...