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Ordentliche Kündigung des VZB-Direktors wirksam

VZB verlangt ca. 50 Mio. Euro Schadensersatz von ehemaligem Direktor – Vorab-Entscheidung über den Rechtsweg

Das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin (VZB) hat gegen seinen ehemaligen Direktor eine Klage auf Schadensersatz vor dem Arbeitsgericht Berlin erhoben. Vorausgegangen war die fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung des Direktors. Das VZB hatte ihm vorgeworfen, er habe seine Position zur eigenen Bereicherung und zum erheblichen finanziellen Schaden des VZB missbraucht. Das Arbeitsgericht Berlin hat die außerordentliche Kündigung aus formalen Gründen für unwirksam erachtet und die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung bestätigt (PM Nr. 05/26 vom 03.02.2026, [s. u.]). Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (12 SLa 313/26) eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist.

Mit der vorliegenden Klage verlangt das VZB von dem Direktor Schadensersatz im Umfang von etwa 50 Mio. EUR. Die bei dem Arbeitsgericht Berlin erhobene Klage war zuletzt zur Verhandlung im Gütetermin auf Freitag, den 10.07.2026, 12:40 Uhr, terminiert.

Diesen Termin hat das Arbeitsgericht am heutigen Tag aufgehoben, nachdem das VZB selbst am Vortag den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten als unzulässig gerügt und die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Berlin II beantragt hat. Im Hinblick darauf soll vorab über die Frage des zuständigen Gerichts und des zulässigen Rechtswegs entschieden werden. Die Entscheidung erfolgt durch die Kammer des Arbeitsgerichts ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.

Arbeitsgericht Berlin, 56 Ca 5895/26

 

Ordentliche Kündigung des Direktors des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin wirksam

Das ArbG Berlin hat am 30.1.2026 die fristlose Kündigung des Direktors des Versorgungswerks der Berliner Zahnärztekammer (VZB) als unwirksam, die ordentliche Kündigung jedoch als wirksam angesehen.

Zwischen den Parteien bestand seit dem 1.1.2000 ein Arbeitsverhältnis. Zuletzt war der gekündigte Arbeitnehmer als Direktor für das VZB tätig. In dieser Funktion beriet er den bei dem VZB gebildeten Verwaltungsausschuss unter anderem bei der Kapitalanlage für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Pflichtmitglieder des VZB, der Zahnärzte und Zahnärztinnen.

Zeitgleich zu seiner Funktion beim VZB war der gekündigte Arbeitnehmer auch Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Vorstandsmitglied bei zahlreichen Gesellschaften, in die das VZB zum Zwecke der Kapitalanlage investiert hatte. Im Laufe des Jahres 2025 ermittelten Wirtschaftsprüfer, dass die Anlagen mutmaßlich deutlich weniger wert sind, als dies in der Vergangenheit angenommen worden war. Befürchtet wird eine Versorgungslücke von 1 Milliarde Euro, die insbesondere das Ergebnis riskanter Anlagestrategien sei.
Das VZB wirft dem gekündigten Arbeitnehmer den Missbrauch seiner Stellung als Direktor und seiner Position in den Beteiligungsunternehmen mit dem Ziel persönlicher Bereicherung vor. Es kündigte das Arbeitsverhältnis am 11.9.2025 außerordentlich, hilfsweise unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist zum 30.9.2026.

Das ArbG kam zu dem Ergebnis, dass die außerordentliche Kündigung formell unwirksam sei, da das VZB sie nicht innerhalb der maßgeblichen Zweiwochenfrist erklärt habe. Die ordentliche Kündigung hingegen erachtete es als wirksam. Der Kläger habe seine Stellung als Direktor und in Leitungsgremien zahlreicher Beteiligungsunternehmen missbraucht. Er habe sich durch die Doppelstellung bewusst in einen Interessenkonflikt begeben, worauf er das VZB nicht hingewiesen habe, obwohl er dazu verpflichtet gewesen sei.

Gegen das Urteil können beide Parteien Berufung beim LAG Berlin-Brandenburg einlegen.

ArbG Berlin – 21 Ca 13264/25 – Urteil vom 30. Januar 2026

 

Pressemitteilungen des ArbG Berlin Nr. 25/26 vom 9.7.2026 und Nr. 05/26 vom 3.2.2026

Redaktion (allg.)