Eine Zielvereinbarung ist klassischerweise die Voraussetzung für die Auszahlung eines Bonus nach Ablauf eines Geschäftsjahres. Alles klar – sollte man meinen, doch wie werden Abreden zwischen den Arbeitsvertragsparteien ausgelegt und welche Rolle kann das billige Ermessen spielen? Ein Urteil des BAG vom 13.10.2021 zeigt exemplarisch die Fallstricke auf.
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