Der Sechste Senat des BAG hatte durch Beschlüsse vom 11.5.2023 die Verfahren 6 AZR 157/22 sowie 6 AZR 482/21, 6 AZR 115/22 und 6 AZR 121/22 ausgesetzt, in denen über die kündigungsrechtlichen Folgen unterschiedlicher Fehler im Anzeigeverfahren gestritten wird. Der Senat wollte vor einer Entscheidung über die Sanktionen bei Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG die Entscheidung des EuGH im Verfahren C-134/22 abwarten. Diese Entscheidung ist zwischenzeitlich am 13.7.2023 ergangen. Der Aussetzungsgrund ist daher entfallen. Der Sechste Senat wird am 14.12.2023 die Verfahren 6 AZR 157/22 und 6 AZR 121/22 verhandeln. Am selben Tag wird auch das Verfahren 6 AZR 155/21, in dem der Senat die Vorabentscheidung des EuGH C-134/22 eingeholt hatte, verhandelt.
Pressemitteilung Nr. 34/23 des BAG vom 30.8.2023
Lesen Sie zu diesem Thema folgende Nachricht:
Sie möchten unsere Premium-Beiträge lesen, sind aber kein Abonnent? Testen Sie AuA-PLUS+ 2 Monate kostenfrei inkl. unbegrenzten Zugriff auf alle Premium-Inhalte, die Arbeitsrecht-Kommentare und alle Dokumente der Genios-Datenbank.
Das in § 17 Abs. 1 KSchG für die Ermittlung der erforderlichen personellen Betriebsstärke maßgebliche Tatbestandsmerkmal „in der Regel“ enthält weder
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung. Entscheidungserheblich ist, ob diese bei der Agentur für
Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts beabsichtigt, sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts
Ein Aufhebungsvertrag kann unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen sein. Ob das der Fall ist, ist anhand der Gesamtumstände
Ist eine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG geplant und schließen der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat darüber einen Interessenausgleich mit
Der Zweite Senat des BAG hatte den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV um eine Auslegung des Unionsrechts zu der