Über zwei Drittel der weiblichen Beschäftigten wurden laut einer Statistik des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben bereits am Arbeitsplatz von Kollegen oder gar Vorgesetzten sexuell belästigt. Zwar sind weit überwiegend weibliche Beschäftigte Opfer und männliche Täter solcher Belästigungen, jedoch nicht ausschließlich, wie aktuelle Zahlen zeigen.
Belästigung durch unangemessene Kommentare
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes definiert sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz als jedes sexualisierte Verhalten, das von der betroffenen Person nicht erwünscht ist. Dazu zählen nicht nur verbale und physische Belästigungen, wie sexualisierte Sprüche oder unerwünschte Berührungen, sondern auch nonverbale Formen, wie anzügliche Blicke oder das Zeigen pornografischer Bilder. Der aktuellen Studie „Umgang mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz – Lösungsstrategien und Maßnahmen zur Intervention“ der Antidiskriminierungsstelle zufolge waren etwa 9 % der befragten Erwerbstätigen in den letzten drei Jahren Opfer sexueller Belästigung am Arbeitsplatz – unter den Frauen sind es sogar 13 %, unter den Männern 5 %. Knapp zwei Drittel der Betroffenen erlebten dabei Belästigung in Form von unangemessenen Kommentaren und Witzen und knapp die Hälfte unerwünschte belästigende Blicke, Gesten oder Nachpfeifen. Während mit 29 % der Frauen und 38 % der Männer der größte Anteil Betroffener beider Geschlechter in den vergangenen drei Jahren zwei bis drei solcher Situationen erlebte, waren es bei 6 % der betroffenen Frauen sogar über 30.
Arbeitgeber müssen Beschwerdestellen einrichten
Rechtlichen Schutz gewährleistet neben arbeitsvertraglichen Nebenpflichten insbesondere das AGG. Nach dessen § 13 haben Betroffene ein Beschwerderecht und der Arbeitgeber die Pflicht, eine entsprechende zuständige Stelle einzurichten und diese im Betrieb bekannt zu machen. Dennoch gab nur etwas mehr als jeder Zweite Befragte an, dass eine Beschwerdestelle für Diskriminierung und Belästigung vorhanden bzw. bekannt ist.
Zudem besteht eine Präventions- und Informationspflicht des Arbeitgebers. Führungskräfte können i. R. d. ihnen zukommenden Vorbildfunktion durch ihr eigenes Verhalten Belästigung vorbeugen und neben Informationen insbesondere Unterstützungsmöglichkeiten bieten. Sie sollten klar und konsequent Stellung gegen sexuelle Belästigung beziehen und sich z. B. für die Schaffung und Einhaltung verbindlicher Richtlinien im Betrieb einsetzen.
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