Spazierengehen in der Mittagspause ist nicht unfallversichert

Quelle: pixabay.com
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Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsdienliche Tätigkeit verrichten. Spazierengehen in einer Arbeitspause stellt jedoch eine eigenwirtschaftliche Verrichtung dar. Verunglückt ein Versicherter hierbei, ist dies daher kein Arbeitsunfall i. S. d. gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied der 9. Senat des Hessischen LSG (Urt. v. 14.6.2019 – L 9 U 208/17, rk.).

Ein Fondsmanager bei einer Investmentgesellschaft konnte seine Arbeitszeiten weitgehend frei bestimmen. Als er mittags das Firmengebäude für einen Spaziergang verließ, stolperte er über eine Steinplatte und verletzte sich an Handgelenken und Knie. Die Berufsgenossenschaft erkannte dies nicht als Arbeitsunfall an. Der Versicherte sei während einer Pause verunglückt, die ein eigenwirtschaftliches Gepräge gehabt habe. Der Kläger wandte hiergegen ein, dass aufgrund seiner Arbeitsbelastung die Pause zur Fortsetzung der Arbeit erforderlich gewesen sei.

Die Richter am SG Darmstadt und am Hessischen LSG folgten im Ergebnis der Rechtsauffassung der Berufsgenossenschaft. Die Tätigkeit des Versicherten war danach im Unfallzeitpunkt eine eigenwirtschaftliche Verrichtung, die nicht gesetzlich unfallversichert ist. Spazierengehen ist keine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis. Ferner besteht eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zu gesundheitsfördernden, der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dienenden Handlungen prinzipiell nicht. Spazierengehen ist nach Auffassung der Darmstädter Richter vielmehr eine privatnützige Verrichtung, vergleichbar mit Einkaufen, Essen, Trinken, Joggen und Fernsehen. Der Versicherte ist auch keiner besonderen betrieblichen Belastung ausgesetzt gewesen, die ausnahmsweise einen Versicherungsschutz für den Spaziergang begründen könnte.

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