Zeitpunkt der Kündigungserklärung bei Massenentlassungen

Quelle: pixabay.com
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Unterzeichnet ein Arbeitgeber bei einer Massenentlassungsanzeige zunächst die Kündigungsschreiben und zeigt dann die Entlassungen bei der Agentur für Arbeit an, verstößt er nicht gegen § 17 Abs. 1 KSchG. Das geht aus mehreren Urteilen des LAG Berlin-Brandenburg hervor (Urt. v. 9.5.2019 – 18 Sa 1449/18, Rev. nicht zugelassen; v. 25.4.2019 – 21 Sa 1534/18, Rev. zugelassen), mit denen von einer Entscheidung des LAG Baden-Württemberg (Urt. v. 21.8.2018 – 12 Sa 17/18) abgewichen wird.

Nachdem die Arbeitgeberin eine Vielzahl von Kündigungen unterzeichnet hat, zeigte sie die Massenentlassung bei der Agentur für Arbeit an und versandte im Anschluss die Kündigungsschreiben.

Das LAG Berlin-Brandenburg hält diese Vorgehensweise in seinen beiden Urteilen für rechtlich zulässig. Das Verfahren nach § 17 Abs. 1 KSchG soll nicht auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers einwirken. Anders ist dies bspw. im Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG oder bei der Betriebsratsanhörung gem. § 102 BetrVG. Entsprechend darf der Arbeitgeber endgültig zur Vornahme der Massenentlassung entschlossen sein, bevor er dies anzeigt.
Unterschiedliche Ansichten in den beiden Urteilen gab es aber hinsichtlich der Frage, ob die Massenentlassungsanzeige vor dem Absenden oder erst vor dem Zugang der Kündigung erfolgen muss.

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