ELENA-Verfahren seit 3. Dezember eingestellt

Aus, Schluss, vorbei – seit 3. Dezember ist das ELENA-Verfahren endgültig Geschichte.  

Nachdem das „Gesetz zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA)“ am 2. Dezember im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, ist es am 3.12.2011 in Kraft getreten. Damit sind Arbeitgeber endlich der Pflicht enthoben, jeden Monat die Entgeltdaten im ELENA-Verfahren an die Zentrale Speicherstelle zu melden. Diese nimmt seitdem auch keine Arbeitnehmerdaten mehr entgegen. Alle bisher gespeicherten Daten werden unverzüglich gelöscht. Wirtschaftsminister Rösler zeigte sich erleichtert: „Gut, dass es uns gelungen ist, Elena noch vor Jahresende endgültig aufzuheben. Das ist vor allem für kleine und mittlere Unternehmen, die durch ELENA besonders belastet wurden, eine gute Nachricht. Jetzt gilt es, aus den bislang gesammelten Erfahrungen zu lernen und künftig ein praktikables und unbürokratisches Verfahren für die elektronische Übermittlung von Entgeltdaten zu entwickeln. Eine vollständige oder teilweise Massenspeicherung von Daten wie im ELENA-Verfahren muss jedoch vermieden werden.“ Detaillierte Informationen zur Abwicklung finden sich unter www.das-elena-verfahren.de/.

 

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

Printer Friendly, PDF & Email

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform

Im Januar ist sie da: die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Dann hat der sog. gelbe Schein ausgedient und die elektronische Variante ist

Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit

Nach Entscheidungen des EuGH und BAG zur Arbeitszeiterfassung sieht ein erster Referentenentwurf aus dem BMAS eine Reform des ArbZeitG vor. Dem

Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch einen Medizinischen Dienst, der von einer gesetzlichen Krankenkasse mit der Erstellung einer gutachtlichen

Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet, um zu klären