ELENA-Verfahren seit 3. Dezember eingestellt

Aus, Schluss, vorbei – seit 3. Dezember ist das ELENA-Verfahren endgültig Geschichte.  

Nachdem das „Gesetz zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA)“ am 2. Dezember im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, ist es am 3.12.2011 in Kraft getreten. Damit sind Arbeitgeber endlich der Pflicht enthoben, jeden Monat die Entgeltdaten im ELENA-Verfahren an die Zentrale Speicherstelle zu melden. Diese nimmt seitdem auch keine Arbeitnehmerdaten mehr entgegen. Alle bisher gespeicherten Daten werden unverzüglich gelöscht. Wirtschaftsminister Rösler zeigte sich erleichtert: „Gut, dass es uns gelungen ist, Elena noch vor Jahresende endgültig aufzuheben. Das ist vor allem für kleine und mittlere Unternehmen, die durch ELENA besonders belastet wurden, eine gute Nachricht. Jetzt gilt es, aus den bislang gesammelten Erfahrungen zu lernen und künftig ein praktikables und unbürokratisches Verfahren für die elektronische Übermittlung von Entgeltdaten zu entwickeln. Eine vollständige oder teilweise Massenspeicherung von Daten wie im ELENA-Verfahren muss jedoch vermieden werden.“ Detaillierte Informationen zur Abwicklung finden sich unter www.das-elena-verfahren.de/.

 

Kein Papier mehr? Dann ist AuA-Digital genau das Richtige für Sie. Einfach 60 Tage kostenlos testen. Nutzen Sie die papierlose Abrufbarkeit von tausenden Fachinformationen und Entscheidungs-Kommentaren.

Printer Friendly, PDF & Email

HR Rail ist die einzige Arbeitgeberin der Bediensteten der belgischen Eisenbahn. Im November 2016 stellte sie einen Facharbeiter für die Wartung und

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin genügt ein von beiden Seiten nur in elektronischer Form unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag

Im Januar ist sie da: die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Dann hat der sog. gelbe Schein ausgedient und die elektronische Variante ist

Für eine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrags reicht eine eingescannte Unterschrift nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag nur

Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit

Nach Entscheidungen des EuGH und BAG zur Arbeitszeiterfassung sieht ein erster Referentenentwurf aus dem BMAS eine Reform des ArbZeitG vor. Dem