Außerordentliche Kündigung

Kündigt ein Mitarbeiter schriftlich außerordentlich, kann er sich später nicht darauf berufen, die Kündigung sei unwirksam (BAG, Urt. v. 12.3.2009 – 2 AZR 894/07).

 Der Arbeitgeber war mit den Gehaltszahlungen im Verzug. Deshalb kündigte der Kläger im August 2003 fristlos. Ein paar Monate später verlangte er von der jetzigen Beklagten, dass sie ihm die ausstehenden Gehälter zahlt. Zur Begründung führte er an, sie sei Rechtsnachfolgerin seines Arbeitgebers, weil sie dessen Betrieb im September 2003 übernommen habe. Seine zuvor ausgesprochene fristlose Kündigung sei unwirksam gewesen, weil kein wichtiger Grund vorgelegen habe.
Nach Ansicht der Beklagten lag jedoch kein Betriebsübergang vor. Aber selbst wenn, habe das Arbeitsverhältnis des Klägers mit seinem Arbeitgeber bereits vorher durch seine fristlose Kündigung geendet.

Die Klage war in allen Instanzen ohne Erfolg. Will ein Mitarbeiter fristlos kündigen, bedarf er hierfür nach § 626 Abs. 1 BGB eines wichtigen Grunds. Dieser kann bspw. darin bestehen, dass der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen in Rückstand ist und der Arbeitnehmer ihn deswegen abgemahnt hat. Fehlt ein wichtiger Grund, ist die Kündigung unwirksam. Das Unternehmen darf dies auch gerichtlich feststellen lassen. Tut es das nicht, ist es dem Beschäftigten verwehrt, sich selbst darauf zu berufen, die Kündigung sei unwirksam. Ansonsten verstößt er gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. 

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