EGMR: Überwachung von E-Mails und Chats kann doch unzulässig sein

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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass die Überwachung von betrieblichen Kommunikationsmitteln auch bei verbotener Privatnutzung gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen kann (Entscheidung v. 5.9.2017 – 61496/08, Bărbulescu).

Bei einem Vertriebsingenieur eines privaten Unternehmens in Rumänien hatte dieses auf dem betrieblichen Rechner einen Instant-Messenger-Dienst zur Kommunikation mit Kunden für den Vertrieb von Waren eingerichtet. Der Arbeitgeber hatte in seinem Betrieb in einer Richtlinie strikt verboten, Computer, Fotokopierer, Telefone, Telex und Faxgeräte für persönliche Zwecke zu nutzen. Der Yahoo-Messenger des Ingenieurs war vom Unternehmen für acht Tage überwacht und in einem 45-seitigen Chatprotokoll dokumentiert worden. Die Aufzeichnungen hatten private Nutzungen in erheblichem Umfang während der Arbeitszeit ergeben.
Nach Auswertung der Chatprotokolle kündigte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis. Die rumänischen Gerichte bestätigten die Kündigung. Auch der EGMR (Urt. v. 12.1.2016 – 61496/08) sah zunächst keinen Verstoß gegen die EMRK.

Vor der daraufhin vom Arbeitnehmer angerufenen großen Kammer des EGMR hatte er schließlich Erfolg. Diese bejahte nun einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK.
Danach ist das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz nicht gewahrt worden. Der EGMR kam zu dem Schluss, dass die nationalen Behörden das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz seines Privatlebens und seiner Korrespondenz nicht auf geeignete Weise geschützt haben. Folglich war das Gleichgewicht zwischen den Interessen der Beteiligten nicht ausgewogen.
Die innerstaatlichen Gerichte versäumten es laut EGMR insbesondere, zu ermitteln, ob dem Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber zuvor mitgeteilt wurde, dass seine Korrespondenz überwacht werden kann. Zudem haben sie nicht berücksichtigt, dass er weder über die Art und den Umfang der Überwachung noch über das Ausmaß des Eingriffs in sein Privatleben und seine Korrespondenz informiert wurde. Schließlich haben die nationalen Gerichte auch nicht die genauen Gründe zur Rechtfertigung der Überwachungsmaßnahmen geprüft, ob der Arbeitgeber Maßnahmen hätte anwenden können, die einen geringeren Eingriff in das Privatleben und die Korrespondenz des Beschwerdeführers bedeutet hätten und ob in die Korrespondenz des Beschwerdeführers ohne dessen Wissen Einsicht genommen werden konnte.

Weiterführende Links:
http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-17708...
http://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/kommentare/egmr-arbeitgeber...

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