Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union müssen Arbeitgeber verpflichten, ein System einzurichten, das die von den Mitarbeitern täglich geleistete Arbeitszeit komplett erfasst. Das hat der EuGH in einem Urteil vom 14.5.2019 (C 55/18) entschieden.
Dem liegt ein Rechtsstreit zwischen der Deutschen Bank und der spanischen Gewerkschaft Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO) zugrunde. Diese hatte Klage gegen die Bank in Spanien erhoben, um sie zu verpflichten, ein System zur Erfassung der von den dortigen Mitarbeitern geleisteten täglichen Arbeitszeit einzurichten. Nur so sei die Einhaltung der vorgegebenen Arbeitszeit überprüfbar. Zudem könnten nur so seitens der Gewerkschaftsvertreter Überstunden überprüft werden. Die Übermittlung der monatlich geleisteten Mehrarbeit ist in spanischen Rechtsvorschriften vorgesehen. Die Verpflichtung zur Errichtung des geforderten Systems ergebe sich aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG. Die Deutsche Bank berief sich hingegen auf die spanische Rechtslage und verneinte eine solche Verpflichtung, die über das in Deutschland übliche Prozedere hinausgehe.
Der EuGH stellt in seinem Urteil fest, dass nur mit einem System, das die Arbeitszeit jedes Mitarbeiters umfassend misst, die täglich geleisteten Arbeitsstunden und die Zahl der angefallenen Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden kann. Die übliche Zeiterfassung in Deutschland reicht hierfür nicht aus. Zur nützlichen Wirkung der von der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Rechte, müssen die EU-Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten, ein entsprechend wirkungsvolles System einzurichten, um die Arbeitszeiten zu messen. Dabei kann der nationale Gesetzgeber die konkreten Modalitäten an etwaige Besonderheiten der jeweiligen Branchen und Betriebsgrößen anpassen.
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