Gestaffelte Anpassung der Beamtenbezüge in NRW verfassungswidrig

(c) HHS / pixelio.de
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Die „Nullrunde“ für besser verdienende Beamte nach Art. 1 §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.7.2013 (GV. NRW. S. 486) ist verfassungswidrig, entschied der VGH Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 1.7.2014 (VerfGH 21/13).

Der Gesetzgeber hatte die Besoldung für die Gruppen A 2 bis A 10 insgesamt um 5,6 % erhöht. Für die Gruppen A 11 und A 12 beschränkte er die Erhöhung des Grundgehalts auf nur 2 % und verzichtete für alle anderen Beamten ab A 13 auf eine Anhebung. Kennzeichnend für diese gestaffelte Anpassung ist, dass sie sich auch bei weiteren Besoldungsanpassungen fortsetzt, sofern der Gesetzgeber keine Korrekturen vornimmt. Der VGH Nordrhein-Westfalen entschied, dass die nach Besoldungsgruppen gestaffelte Anpassung der Bezüge gegen Art. 4 Abs. 1 LV NRW i. V. m. Art. 33 Abs. 5 GG verstößt. Der Gesetzgeber muss die Bezüge nicht für alle Beamten und Richter gleich erhöhen, ist aber auch nicht befugt, eine zeitlich unbefristete, gestaffelte Anpassung mit Sprüngen zwischen den Besoldungsgruppen vorzunehmen. Dies ist eine Ungleichbehandlung und verstößt gegen das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG, welches den Dienstherrn verpflichtet, Beamten und Richtern lebenslang einen angemessenen Lebensstandard zu gewähren. Das bedeutet aber nicht automatisch die rückwirkende Erhöhung aller Beamtengehälter um 5,6 %, sondern erklärt lediglich die bisherige gesetzliche Regelung für unwirksam.

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