Höchstaltersgrenze in einem Leistungsplan einer Unterstützungskasse

(c) Uwe Schlick / pixelio.de
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Der Leistungsplan einer Unterstützungskasse, nach dem ein Anspruch auf betriebliche Versorgung nicht mehr erworben werden kann, wenn der Arbeitnehmer bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis das 50. Lebensjahr vollendet hat, ist wirksam. Hierin ist kein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters oder des Geschlechts zu erkennen, entschied das BAG in einem Urteil vom 12.11.2013 (3 AZR 356/12).

Eine 1944 geborene Angestellte war von Februar 1996 bis Juni 2010 bei der Arbeitgeberin und ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Sie sollte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem Leistungsplan einer Unterstützungskasse erhalten. Hierin ist geregelt, dass Arbeitnehmer nach dem vollendeten 50. Lebensjahr und Aufnahme der Tätigkeit keine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen erwerben können. Der Angestellte klagte gegen die Unterstützungskasse auf Gewährung einer Betriebsrente nach deren Leistungsplan und hatte sowohl in den Vorinstanzen als auch vor dem BAG keinen Erfolg.

Die Beklagte ist nicht zur Leistungserbringung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung an die Klägerin verpflichtet. Dem steht die wirksame Bestimmung im Leistungsplan entgegen, eine Diskriminierung ist nicht erkennbar.

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