Keine Digitalisierung der Personalakte eines Landesbeamten

Quelle: pixabay.com
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Die Digitalisierung von Personalakten eines Landesbeamten durch einen privaten Unterauftragnehmer ist nicht zulässig. Es fehlt dafür an einer Rechtsgrundlage für die Herausgabe der Dokumente. Das entschied das OVG Schleswig-Holstein mit Beschluss vom 27.7.2016 (2 MB 11/16).

Ein Landesbeamter war mit der beabsichtigten Digitalisierung seiner Personalakte durch einen externen Scan-Dienstleister nicht einverstanden Er hatte aus diesem Grund zunächst erfolglos beim VG einstweiligen Rechtsschutz ersucht und dann Beschwerde bei OVG Schleswig eingelegt.

Das OVG untersagte die Herausgabe der Personalakte. Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage im Beamtenrecht zur Weitergabe dieser an externe Stellen. Die Vorschriften zur Vertraulichkeit und Zweckbindung der Personalakte in § 50 BeamtStG und §§ 85 ff. LBG regeln den Umgang mit personenbezogenen Daten in Personalakten abschließend. § 17 LDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag ist deshalb nicht anwendbar. Der Zugang zu diesen Dokumenten ist demnach nur einem begrenzten Personenkreis möglich. Zur Erweiterung dieser Gruppe wäre eine gesetzliche Regelung notwendig.
Das OVG ließ offen, ob dies wegen einer auf die beamtenrechtlichen Vorschriften verweisenden Regelung im LDSG auch für andere Beschäftigte im öffentlichen Dienst gilt.

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