§ 16 Abs. 2 TV-L privilegiert die beim selben Arbeitgeber erworbene einschlägige Berufserfahrung gegenüber entsprechenden Zeiten bei anderen Arbeitgebern. Das verstößt nach einem Urteil des BAG vom 23.2.2017 (6 AZR 843/15) nicht gegen die unionsrechtlichen Freizügigkeitsvorschriften.
Seit Anfang 2014 ist die Klägerin als Erzieherin beim beklagten Land beschäftigt. Sie war seit 1997 bei verschiedenen anderen Arbeitgebern in Deutschland tätig und hält die Privilegierung einschlägiger Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber durch § 16 Abs. 2 TV-L (Anrechnung bei der Stufenzuordnung) u. a. wegen der unmittelbar wirkenden unionsrechtlichen Bestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit für unzulässig. Die Erzieherin will deshalb festgestellt wissen, dass ihr seit 2014 Entgelt aus Stufe 5 der Entgeltgruppe 8 TV-L zusteht. Das ArbG Berlin hat der Klage stattgegeben, das LAG Berlin-Brandenburg hat sie abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision war vor dem sechsten Senat des BAG erfolglos.
§ 16 Abs. 2 TV-L weist keinen hinreichenden Auslandsbezug auf, wenn Arbeitnehmer nur in Deutschland beschäftigt waren und keine Qualifikation in anderen EU-Mitgliedstaaten erworben haben. Der sachliche Anwendungsbereich der Freizügigkeitsvorschriften ist damit nicht eröffnet. Das sieht auch der Gerichtshof der Europäischen Union so. Nationale Regelungen stehen der Privilegierung der beim selben Arbeitgeber erworbenen einschlägigen Berufserfahrung nicht entgegen.
Blaue Karte EU“ – so soll der neue Aufenthaltstitel für qualifizierte Ausländer heißen, den die Bundesregierung einzuführen plant.
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