Unfall bei Rotlicht: Polizist haftet für grobe Fahrlässigkeit

Quelle: pixabay.com
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Fährt ein Polizist bei einem Einsatz mit seinem Dienstfahrzeug mit verspätet eigeschaltetem Blaulicht ohne Martinshorn bei Rot in eine Straßenkreuzung ein, muss er wegen grob fahrlässigem Verhalten bei einem Unfall den am Dienstwagen entstandenen Schaden ersetzen, entschied das VG Münster mit Urteil vom 15.9.2016 (4 K 1534/15, n. rk.).

Der Polizist war im Oktober 2014 mit dem Streifenwagen im Einsatz. Mit Blaulicht und ohne Martinshorn befuhr er eine Kreuzung trotz Rotlicht und kollidierte mit einem anderen Fahrzeug. Das Land Nordrhein-Westfalen verlangte daraufhin Ersatz des am Dienstwagen entstandenen Schadens i. H. v. 18.676 Euro. Dagegen klagte der Beamte.

Das VG Münster entschied, der Kläger hafte auch unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Haftungsprivilegs für Beamte. Er sei mit leicht überhöhter Geschwindigkeit auf die Kreuzung zugefahren. Weil die Ampel Rot angezeigt habe, habe er auf Höhe der Haltelinie abgebremst und das Blaulicht eingeschaltet. Den Knopf für das Einschalten des Martinshorns habe er verfehlt, so dass kein Signal ertönt sei. Als er das Fahrzeug wieder beschleunigt habe, sei er von einem von Links kommenden Fahrzeug erfasst worden.
Selbst wenn man davon ausgehe, dass das versehentliche Nichtertönen des Martinshorns einfache Fahrlässigkeit sei, stelle dies im Kontext mit dem verspäteten Einschalten des Blaulichts einen schweren Sorgfaltspflichtverstoß dar. Er hätte erkennen können und müssen, dass er nicht in die für ihn mit Rotlicht gesperrte Kreuzung hätte einfahren dürfen. Der Beamte sei ein erfahrener Polizist, der zur Einschätzung und Bewältigung einer Verfolgungsjagd in der Lage sein müsse. Deshalb habe eine gesteigerte Risikobereitschaft vorgelegen.
Die Berufung gegen diese Entscheidung ist zugelassen worden.

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