Versetzung eines ehemaligen Stasi-Mitarbeiters rechtmäßig

(c) karl-heinz laube / pixelio.de
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Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR darf einen ehemaliger Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, der bei ihm als Wachmann beschäftigt ist, zum Bundesverwaltungsamt abordnen. Das entschied das LAG Berlin–Brandenburg mit Urteil vom 10.9.2014 (15 SaGa 1468/14).

Der Bundesbeauftragte für Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR ordnete einen Wachmann zum Bundesverwaltungsamt ab. Gegen diese Versetzung beantragte der Mitarbeiter beim ArbG Berlin den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dabei bestritt er die Verfassungsmäßigkeit von § 37a Stasiunterlagengesetz (StUG), der die Versetzung unter Berücksichtigung sozialer Belange auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz innerhalb der Bundesverwaltung regelt.

Das LAG bestätigte das Urteil des ArbG, das den Eilantrag des Mannes gegen die Abordnung zurückgewiesen hatte. Der Bundesbeauftragte war wegen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts nach § 4 TVöD und § 106 GewO dazu berechtigt. Dem stehen keine schutzwürdigen Interessen des Beschäftigten entgegen. Es kann daher dahinstehen, ob § 37a StUG verfassungsmäßig ist.
Das Urteil ist nicht anfechtbar.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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