Besteuerung nach Restrukturierungsmaßnahmen
Das FG Baden-Württemberg hatte über die einkommensteuerliche Behandlung überobligatorischer Arbeitgeberbeiträge zu einer öffentlich-rechtlichen Schweizer Pensionskasse bei einem Grenzgänger zu entscheiden (Urt. v. 26.9.2024 – 3K718/24). Im Sachverhalt ging es um einen in Deutschland wohnenden ehemaligen Grenzgänger in die Schweiz, der anlässlich von Restrukturierungsmaßnahmen seines Arbeitgebers in der Schweiz frühpensioniert bzw. unter Lohnfortzahlung bis Renteneintritt freigestellt wurde. Laufende Lohnzahlungen im Streitjahr, Boni für das Vorjahr und das laufende Jahr, eine in eine Pensionskasse eingezahlte und in eine lebenslange monatliche Alterszusatzrente verrentete Abgangsentschädigung sowie eine anlässlich der Frühpensionierung von einem Härtefallfonds ebenfalls nach freier Bestimmung des Grenzgängers in eine Pensionskasse eingezahlte Extraentschädigung zählen zu den Einkünften aus unselbstständiger Arbeit. Das gilt nicht für anlässlich eines Berufsunfalls von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt gezahltes Unfalltagegeld. Trotz des vom Arbeitgeber verfolgten eigenbetrieblich motivierten Ziels durch Extra- und Abgangsentschädigung die Anzahl der Beschäftigten zu verringern, führt das nicht dazu, dass die Zahlungen keinen Arbeitslohn darstellen. Während der Freistellungsphase bezogener Arbeitslohn unterliegt nach Art. 15Abs. 1Satz 1DBA Schweiz der deutschen Besteuerung. Eine aktive Tätigkeit wurde nicht mehr ausgeübt und kann daher auch nicht so eingeordnet werden. Nach dem FG-Urteil kommt es für zeitraumbezogene Erfolgsvergütungen auf die Verhältnisse der Zeiträume an, für die sie gewährt werden. In diesen Zeiträumen war der Kläger als Grenzgänger aktiv, daher wird das Besteuerungsrecht Deutschland zugeordnet. Zusammenfassend urteilte das FG Baden-Württemberg, dass Leistungen eines Schweizer Arbeitgebers an einen aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig pensionierten in Deutschland wohnenden Arbeitnehmer (ehemaligen Grenzgänger) mit Lohnfortzahlung in der Freistellungsphase im Inland steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.
