Stufenzuordnung bei Leitungsfunktion
Das Thüringer LAG entschied am 14.8.2025 (2 Sa 402/22, Rev. zugelassen), dass die Klägerin rückwirkend ab dem 1.1.2021 Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 4 TVöD/VKA und infolgedessen ab dem 1.3.2023 der Stufe 5 zugeordnet wird. Die Klägerin ist als leitende medizinisch-technische Laborassistentin (MTA) tätig und verantwortet u. a. Dienst- und Urlaubsplanung, Schulungen, Qualitätsmanagement sowie die Organisation von Praktika. Trotz geteilter Leitungsfunktion mit einer Kollegin wurde ihr die Leitung einer größeren organisatorischen Einheit mit 12 unterstellten MTAs zugesprochen.
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Das Gericht stellte klar, dass eine fachliche Weisungsbefugnis nicht erforderlich sei und die Leitungstätigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstelle. Die Stufenzuordnung erfolgte unter Berücksichtigung der einschlägigen Berufserfahrung gem. § 16 TVöD. Insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz sei dabei nicht verletzt worden, da eine Kollegin aufgrund besonderer Leistungen nach § 17 Abs. 2 TVöD vorzeitig höher eingestuft wurde. Die Klägerin könne eine gleiche Leistungsbewertung nicht verlangen, so dass es bei der Stufenzuordnung je Einzelfall bleibe.
