Besteuerung der Energiepreispauschale
Der BFH hatte über die Klage eines Arbeitnehmers zu entscheiden, der im Jahr 2022 von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt bekommen hat. Die Versteuerung als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfolgte im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer durch das Veranlagungsfinanzamt. Dagegen wehrte sich der Kläger zunächst mit Einspruch und anschließend im Klageverfahren. Er argumentierte, dass die Energiepreispauschale kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, sondern eine Subvention des Staates sei, die der Arbeitgeber als Erfüllungsgehilfe des Staates ausgezahlt hätte. Das FG Münster wies die Klage mit Urteil vom 17.4.2024 (14 K 1425/23 E) ab. Die BFH-Richter folgten der Auffassung des FG und wiesen die Revision des Klägers zurück. Gemäß Urteil vom 11.6.2026 (VI R 15/24) ist die Besteuerung der dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ausgezahlten Energiepreispauschale gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verfassungsgemäß.
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Ob diese Einordnung entsprechend für die Besteuerung der an Rentner ausgezahlten Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c EStG gilt, ist Gegenstand eines weiteren Revisionsverfahrens (Az. X R 27/25), dem ein Urteil des Sächsischen FG vom 11.11.2025 (2 K 1140/23) zu Grunde liegt.
