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Keine Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag

Sikov/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Keine Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag

Problempunkt

Der 1941 geborene Kläger war acht Jahre lang als Lagerarbeiter beschäftigt. Infolge einer Neustrukturierung der Ablaufprozesse entfiel sein Arbeitsplatz. Daraufhin schloss er mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, nach dem er unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist zum 30.11.2003 ausschied.

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