Warnfunktion der Abmahnung trotz Unwirksamkeit
Lesedauer: ca. 5 Minuten
Warnfunktion der Abmahnung trotz Unwirksamkeit
Problempunkt
Der Kläger war bei der Beklagten als Kundenbetreuer im Nahverkehr beschäftigt. Er verkaufte u. a. Fahrkarten im Zug - auch gegen Barzahlung mit einem sog. Mobile Terminal. Die Abrechnungen musste er innerhalb einer bestimmten Frist vornehmen. Im Februar 2002 ermahnte ihn die Beklagten, weil er diese überschritten hatte.
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen, benötigen Sie ein AuA-PLUS Abonnement.
Sie haben Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus?
Kontaktieren Sie unseren Leserservice.
Premium
