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Warnfunktion der Abmahnung trotz Unwirksamkeit

AA+W/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Warnfunktion der Abmahnung trotz Unwirksamkeit

Problempunkt

Der Kläger war bei der Beklagten als Kundenbetreuer im Nahverkehr beschäftigt. Er verkaufte u. a. Fahrkarten im Zug - auch gegen Barzahlung mit einem sog. Mobile Terminal. Die Abrechnungen musste er innerhalb einer bestimmten Frist vornehmen. Im Februar 2002 ermahnte ihn die Beklagten, weil er diese überschritten hatte.

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