Amtskontinuität des Datenschutzbeauftragten?
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Amtskontinuität des Datenschutzbeauftragten?
Problempunkt
Nach § 4f Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BDSG haben öffentliche und nichtöffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisch erheben, verarbeiten oder nutzen, einen Beauftragten für Datenschutz zu bestellen. Die Vorschrift regelt allein die einseitige Bestellung und nicht die vertragliche Grundlage, aufgrund derer sich der Beauftragte verpflichtet.
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