Kündigungsschutz – Wartezeit
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Kündigungsschutz – Wartezeit
Problempunkt
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung. Die in Lettland ansässige Beklagte hatte mit dem Kläger am 7.4.2008 einen unbefristeten, in lettischer Sprache abgefassten Arbeitsvertrag geschlossen. Dieser wurde zum 4.7.2008 aufgehoben. Mit Wirkung zum 7.7.2008 begründeten die Parteien ein neues Arbeitsverhältnis.
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