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Urlaub bei Arbeit an Feiertagen im öffentlichen Dienst

helmutvogler/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Urlaub bei Arbeit an Feiertagen im öffentlichen Dienst

Problempunkt

Fällt ein gesetzlicher Feiertag in einen Zeitraum, für den ein Arbeitnehmer Erholungsurlaub genommen hat, so darf dieser gem. § 3 Abs. 2 BUrlG grundsätzlich nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden. Der Arbeitnehmer muss für den Feiertag daher keinen Urlaub nehmen.

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