Urlaub bei Arbeit an Feiertagen im öffentlichen Dienst
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Urlaub bei Arbeit an Feiertagen im öffentlichen Dienst
Problempunkt
Fällt ein gesetzlicher Feiertag in einen Zeitraum, für den ein Arbeitnehmer Erholungsurlaub genommen hat, so darf dieser gem. § 3 Abs. 2 BUrlG grundsätzlich nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden. Der Arbeitnehmer muss für den Feiertag daher keinen Urlaub nehmen.
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